Neuregelung der Zuständigkeiten für Stundungen, Erlasse, Niederschlagungen und sonstigen Billigkeitsmaßnahmen
BMF-Erlass
Gleich lautende Ländererlasse v. 7.8.2025 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen S 0336 - 2 - 2025 - 12955 - V A 3
AO §§ 156, 163, 222, 227, 234, 237, 261
AStG § 6 Abs. 4
Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt.
Die Regelungen legen im Einzelnen betragsmäßig fest, in welchen Fällen die Finanzämter in eigener Zuständigkeit über entsprechende Anträge entscheiden können bzw. ab welcher betragsmäßiger Höhe die jeweilige Oberfinanzdirektion bzw. das jeweilige Landesfinanzministerium zu beteiligen ist.
Die Regelungen treten an die Stelle der gleich lautenden Ländererlasse v. 5.7.2023 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0457 - 2 - 2023 - 9797 - VA3 (BStBl. I 2023, 1468).
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AO §§ 156, 163, 222, 227, 234, 237, 261
AStG § 6 Abs. 4
Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen haben die obersten Finanzbehörden der Länder die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und nach § 6 Abs. 4 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt.
Die Regelungen legen im Einzelnen betragsmäßig fest, in welchen Fällen die Finanzämter in eigener Zuständigkeit über entsprechende Anträge entscheiden können bzw. ab welcher betragsmäßiger Höhe die jeweilige Oberfinanzdirektion bzw. das jeweilige Landesfinanzministerium zu beteiligen ist.
Die Regelungen treten an die Stelle der gleich lautenden Ländererlasse v. 5.7.2023 Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0457 - 2 - 2023 - 9797 - VA3 (BStBl. I 2023, 1468).