02.03.2023

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Mit BMF-Schreiben v. 27.2.2023 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :010, DOK 2023/0197236

UStG § 12 Abs. 3

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl. I 2023, 7) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 UStG angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die vorstehenden Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Die gesetzliche Neuregelung des § 12 Absatz 3 UStG ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG handelt.

Wird ein Gegenstand, bei dessen Erwerb eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand, zum Nullsteuersatz geliefert, stellt dies alleine keine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG dar.

Die Finanzverwaltung geht in ihrem BMF-Schreiben ausführlich auf die gesetzliche Neuregelung ein und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 bewirkt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn die Regelungen in Abschnitt 12.18 Abs. 1 Sätze 11 und 12 erst ab dem 1.4.2023 angewendet werden.
BMF online
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