19.04.2011

Nur 1-fache Erledigungsgebühr für einen maßgeblich an der Erledigung im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligten Bevollmächtigten

Bisher konnte ein Bevollmächtigter, der maßgeblich an der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mitgewirkt hat, hierfür die 1,3-fache Gebühr geltend machen. Das FG Köln hat nunmehr entschieden, dass nur eine 1-fache Erledigungsgebühr gefordert werden darf; damit weicht das FG von der bisher herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ab.

FG Köln 28.2.2011, 10 Ko 1119/10
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Erledigungsgebühr in Ansatz zu bringen ist. In der Hauptsache stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen im Rahmen des Gewerbebetriebs des Erinnerungsgegners.

In diesem Zusammenhang beauftragte das Gericht im Klageverfahren den gerichtseigenen Prüfer mit der Begutachtung der Buchführung des Erinnerungsgegners. Im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit unterbreitete der Gerichtsprüfer einen Einigungsvorschlag. Diesem Einigungsvorschlag schloss sich Erinnerungsgegner und Erinnerungsführer (Finanzamt) an. Der Erinnerungsführer änderte daraufhin die streitbefangenen Steuerbescheide. Der ursprüngliche Klageantrag hatte einen Streitwert von 25.806 DM. Der Streitwert auf Basis der Anträge unter Berücksichtigung des Einigungsvorschlags des Gerichtsprüfers hatte einen Streitwert von 10.661 €.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die vom Erinnerungsführer gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten i.H.v. insgesamt 2.458 € fest. Im Rahmen der Rechnung setzte er eine Erledigungsgebühr von 1,3 i.H.v. 683,- € an. Hiergegen legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein, die er dahingehend begründete, dass die Erledigungsgebühr nicht angefallen sei, da der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners keine besondere Tätigkeit entfaltet habe, die den Ansatz einer Erledigungsgebühr rechtfertigen würde. Die Abhilfe auf Basis des Vorschlags des Gerichtsprüfers sei ausschließlich aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt.

Das FG gab der Erinnerung teilweise statt.

Die Gründe:
Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Die angegriffene Kostenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Erinnerungsführer nicht in seinen Rechten, soweit eine Erledigungsgebühr dem Grunde nach in Ansatz gebracht worden ist.

Allerdings ist die Erledigungsgebühr nicht in einer Höhe von 1,3 anzusetzen, sondern nur in einer Höhe von 1,0. Insoweit ist der angegriffene Beschluss rechtswidrig und verletzt den Erinnerungsführer in seinen Rechten. Nr. 1004 i.V.m. Nr. 1002 VV RVG bestimmt den Gebührensatz für eine Erledigungsgebühr in den Fällen, in denen ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, mit 1,3. Nach Nr. 1003 VV RVG fällt in den übrigen gerichtlichen Verfahren eine entsprechende Gebühr nur in einer Höhe von 1,0 an.

In der Vergangenheit wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein Verfahren vor dem FG insoweit einem Berufungsverfahren gleichzustellen sei. Begründet wurde dies insbes. unter Hinweis auf die Tatsache, dass im Vergütungsverzeichnis zum RVG im zweiten Abschnitt eine Gleichstellung von Verfahren vor den FG sowie Berufungsverfahren erfolgt sei, soweit es um die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühr gehe. Das FG Münster hat demgegenüber in einem Beschluss vom 7.6.2010 (9 Ko 647/10) entschieden, dass nur ein Ansatz einer Gebühr von 1,0 nach Nr. 1003 VV RVG in Betracht käme, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichem Verfahren mit einem Berufungsverfahren im Unterabschnitt 3.2.1 des VV RVG zu folgern sei, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des VV RVG nicht vornehmen wollte.

Der Senat schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Der Auffassung, ein finanzgerichtliches Verfahren sei einem Berufungsverfahren in Bezug auf die Erledigungsgebühr gleichzustellen, kann nach Auffassung des Senates seit der Änderung der Nr. 1004 VV RVG durch Art. 47 Nr. 19 Buchst. d) des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008 nicht mehr gefolgt werden. Der Nummer 1004 wurde durch das Reformgesetz die Anmerkung angefügt, dass die Erhöhung in den Fällen der Berufungs- oder Revisionsverfahrens auch gelte "in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren". Das in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 1 genannte finanzgerichtliche Verfahren wird in der Anmerkung hingegen ausdrücklich nicht erwähnt. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dies auch dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen entspricht.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 15.4.2011
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