19.12.2011

Nutzbarkeit eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen schließt Berücksichtigung der Kosten für häusliches Arbeitszimmer aus

Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier Sprachkurs) zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus. Ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen darf.

BFH 5.10.2011, VI R 91/10
Der Sachverhalt:
Streitig ist die Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Der Kläger war in den Streitjahren 2005 und 2006 bei der B-GmbH in S als Elektrotechniker beschäftigt. Er verfügte dort in einem Großraumbüro über einen eigenen Arbeitsplatz. In seiner ca. 80 qm großen Wohnung in H nutzte er ein ca. 10 qm großes Zimmer als häusliches Arbeitszimmer. Die hieraus entstandenen Aufwendungen i.H.v. 1.177 € und 1.206 € machte er mit den Einkommensteuer-Erklärungen 2005 und 2006 als Werbungskosten geltend.

Zur Begründung führte er an, dass er aus beruflichen Gründen das häusliche Arbeitszimmer zur Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse benötige. Er habe zu diesem Zweck zu Hause einen interaktiven Computersprachkurs absolviert. Die Installierung der entsprechenden Software auf seinem dienstlichen PC in den Räumen des Arbeitgebers sei nicht zulässig gewesen. Deshalb habe für die berufliche Fortbildung "ein anderer Arbeitsplatz" nicht zur Verfügung gestanden. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.

Danach ist der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem Arbeitgeber als Büroarbeitsplatz ein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. Abzugsbeschränkung. Dieser stand ihm für seine sämtlichen beruflichen Zwecke und für berufliche Fortbildungsmaßnahmen - damit auch für die "berufsbedingte Fortbildung in der englischen Sprache" - zur Verfügung. Zwar konnte der Kläger nach seinem Vorbringen am Arbeitsplatz nicht die von ihm für nützlich erachtete konkrete Bildungsmaßnahme, nämlich den interaktiven Computersprachkurs, durchführen. Das FG durfte diesen Umstand jedoch als persönlichen Beweggrund und als nicht erforderlich werten.

Im Übrigen kommt es bei der Frage, ob ein "anderer Arbeitsplatz" im Betrieb des Arbeitgebers zur Verfügung steht, nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer dort die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, wie beispielsweise einen Computer, nutzen darf. Es ist insoweit zwischen Arbeitsplatz (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) und Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG) zu unterscheiden.

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