09.04.2026

Organschaft - Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i.e.S.

Mit BMF-Schreiben v. 1.4.2026 (- III C 2 - S 7105/00035/008/056, DOK: COO.7005.100.4.14506441) hat die Finanzverwaltung zu den EuGH-Urteilen v. 1.12.2022 (C-141/20 und C-269/20), EuGH-Urteil v. 11.7.2024 (C-184/23) und dem BFH-Urteil v. 29.8.2024  (V R 14/24, V R 20/22; V R 40/19) Stellung genommen und die Folgen für die nationale Organschaft erläutert.

BMF-Schreiben
Die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers sowie der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kann demnach dem Grunde nach unverändert fortgesetzt werden. Die Wirkung der Organschaft hinsichtlich der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen ist jedoch nicht auf Leistungen zu beschränken, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für unternehmerische Zwecke verwenden. Vielmehr ist die Wirkung auch auf Leistungen auszuweiten, die der Organträger oder die Organgesellschaft(en) für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwenden.

Zu den Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Organschaften und den dazu ergangenen EuGH-Urteilen v. 17.9.2014, C‑7/13, Skandia America (USA), und vom 11.3.2021, C‑812/19, Danske Bank, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus einer Leistung, die für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. verwendet wird, wird auf das BMF-Schreiben vom 1.4.2026 zur Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i.e.S., hingewiesen. Die Regelungen gelten auch, wenn eine Organschaft vorliegt.
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