11.01.2024

Ort der sonstigen Leistung i. S. d. § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung

Mit BMF-Schreiben v. 4.1.2024 hat die Finanzverwaltung aufgrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung die Regelungen in Abschnitt 3a.9 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.1.2024 - III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001, DOK 2024/0001208

UStG § 3a Abs. 4

Der EuGH hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1.8.2022 Ausführungen zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 UStG betreffen. Danach gehören die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung nicht zu den in Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der bis zum 1.1.2010 geltenden Fassung, nunmehr Art. 59 Buchstabe c dieser Richtlinie, aufgeführten Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.

Die Regelungen in Abschnitt 3a.9 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses wurden entsprechend geändert und sind ab sofort in allen offenen Fällen anzuwenden.
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