23.02.2018

Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Mit BMF-Schreiben v. 13.2.2018 hat die Finanzverwaltung zum geänderten Abschnitt 3a.3 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses eine besondere Anwendungsregelung erlassen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 13.2.2018 - III C 3 - S 7117-a/16/10001, DOK 2018/0123727

UStG § 3a Abs. 3 Nr. 1

Mit BMF-Schreiben v. 5.12.2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001, BStBl. I 2017, 1658 hatte die Finanzverwaltung u.a. in Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses neu geregelt, dass bei juristischen Dienstleistungen zu prüfen ist, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen (siehe hierzu im Einzelnen Abschnitt 3a.3 Absätze 9 und 10 Umsatzsteuer - Anwendungserlass). Diese Regelung hat das BMF nun mit BMF-Schreiben v. 13.2.2018 dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31.12.2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung in Abschnitt 3a.3 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass angewendet wird.

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