Örtliche Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches der AO nach UStZustV
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§ 1 Absatz 4 UStZustV
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.11.2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV - nicht mehr das "Zentralfinanzamt Nürnberg", sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1.12.2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.11.2025 (GVBl. S. 586), das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständig ist.
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit nach § 1 Absatz 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24.11.2023 (BGBl. I Nr. 332) geändert wurde, für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer - abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 32 UStZustV - nicht mehr das "Zentralfinanzamt Nürnberg", sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom 1.12.2005 (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.11.2025 (GVBl. S. 586), das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständig ist.
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