09.04.2026

"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel (...)

BFH v. 19.11.2025, I R 41/22 u. I R 6/23
(...) aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eintreten (Bestätigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen ‑‑BMF‑‑ vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).

2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).

Der Sachverhalt:
Mit Wirkung ab 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht - etwa infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts - realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird.

Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt. Von Anfang an umstritten war, ob eine Entstrickung gegebenenfalls auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen.

Im vorliegenden Fall (I R 41/22) ging es um eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, die über spanischen Immobilienbesitz verfügte. Zum 1.1.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass im Inland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer "Immobilienquote" von mindestens 50 % (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Das Finanzamt sah in der Gefahr, im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer anrechnen zu müssen, eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und unterwarf bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer.

Das FG gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb vom Finanzamt nicht um einen Entstrickungsgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG erhöht werden durften.

Zwar ist eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich möglich. Allerdings hatte das Finanzamt hier die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem "falschen" Veranlagungszeitraum zugeordnet. Diese traten in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wurden. Dies war im vorliegenden Fall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen.

Auch in dem Urteil vom 19.11.2025 - I R 6/23 wurde zur "passiven" Entstrickung entschieden. Das Finanzamt hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 01.01.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem FG Recht. Die Entscheidung konnte bestätigt werden, da bereits auf der Grundlage des "alten", bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.

Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven führen kann. Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von DBA vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, so dass den Steuerpflichtigen häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BFH online