Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
BFH v. 2.10.2025, IV R 14/23
die prognostizierten Verluste auf der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG beruhen. Entsprechende Verluste sind auch bei der Berechnung der "Nichtaufgriffsgrenze" des § 15b Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.
3. Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das "vorgefertigte Konzept" nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat.
4. Der Initiator und Entwickler eines "vorgefertigten Konzepts" unterliegt nicht allein deshalb, weil er sich an dem "Steuerstundungsmodell" zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu war ein Anlegerprospekt aufgelegt worden, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte.
Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.
Die Klägerin war der Ansicht, es lägen die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S.d. § 15b EStG nicht vor. Es fehle bereits am Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Die Feststellungen des FG trugen nicht dessen Würdigung, auch die Beigeladene, die das Konzept nicht mitbestimmt habe, unterliege der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
Zwar hatte sich die Beigeladene auch nach Auffassung des Senats an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso konnte davon ausgegangen werden, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Es konnte auch klargestellt werden, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.
Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hatte, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden war, musste die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie - entgegen der Auffassung des FG - nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten war. Eine solche Sichtweise widerspricht nämlich dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.
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3. Ob ein Gründungsgesellschafter den Beschränkungen des § 15b EStG unterliegt, hängt davon ab, ob er wie ein passiver Investor aufgetreten ist oder ob er das "vorgefertigte Konzept" nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat.
4. Der Initiator und Entwickler eines "vorgefertigten Konzepts" unterliegt nicht allein deshalb, weil er sich an dem "Steuerstundungsmodell" zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine 2012 gegründete GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu war ein Anlegerprospekt aufgelegt worden, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte.
Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.
Die Klägerin war der Ansicht, es lägen die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S.d. § 15b EStG nicht vor. Es fehle bereits am Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
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Die Feststellungen des FG trugen nicht dessen Würdigung, auch die Beigeladene, die das Konzept nicht mitbestimmt habe, unterliege der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG.
Zwar hatte sich die Beigeladene auch nach Auffassung des Senats an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso konnte davon ausgegangen werden, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Es konnte auch klargestellt werden, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.
Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hatte, ob das Konzept - wie von der Klägerin behauptet - unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden war, musste die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie - entgegen der Auffassung des FG - nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten war. Eine solche Sichtweise widerspricht nämlich dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.
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