15.02.2012

Pauschale Zuschläge für SFN-Arbeit können zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen

Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41b EStG geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar.

BFH 8.12.2011, VI R 18/11
Der Sachverhalt:
Während einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum  Januar 2005 bis Ende Dezember 2008 stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt hatte. Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten hierfür monatlich gleichbleibende Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte die Behörde die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an und erließ einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die streitigen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit unterlagen der Lohnversteuerung. Sie waren nicht nach § 3b EStG begünstigt.

Pauschale Zuschläge, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit an den Arbeitnehmer leistet, sind nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41b EStG geleistet werden. Diese Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos ist grundsätzlich unverzichtbar, es sei denn, die Pauschalzahlungen werden für tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zur Nachtzeit geleistet und sind so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.

Diese Voraussetzungen der Steuerbefreiung lagen hier nicht vor. Die Zuschläge waren weder zum Ende der Kalenderjahre errechnet noch waren Einzelabrechnungen bis zum jährlichen Abschluss der Lohnkonten am jeweiligen Jahresende vorgenommen worden. Auf die jährliche Abrechnung konnte auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, denn die Arbeitnehmer der Klägerin waren nicht nur fast ausschließlich zur Nachtzeit tätig. Damit fehlt es im Streitfall an einer mit dem Verfahren VI R 16/08 vergleichbaren Ausnahmesituation.

Linkhinweis:

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