24.03.2015

Pferdesteuer durch Kommunen in Hessen ist rechtmäßig

In Hessen dürfen Kommunen eine Steuer auf das Halten und Benutzen von Pferden als örtliche Aufwandsteuer erheben. Die Haltung von Pferden erfordert einen erheblichen finanziellen Aufwand für Unterbringung, Futter, ärztliche Versorgung und Ähnliches, der deutlich über das für den allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche hinausgeht, was einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer darstellt.

Hessischer VGH 8.12.2014, 5 C 2008/13.N
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihrer defizitären Haushaltslage eine sog. "Schutzschirmgemeinde" nach dem Hessischen Schutzschirmgesetz. Diesen Kommunen gewährt das Land Entschuldungshilfen. Im Gegenzug verpflichten sich diese zu grundlegenden Konsolidierungsmaßnahmen. Im Rahmen dieser Maßnahmen beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Dezember 2012 die "Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer". Infolgedessen sollte eine Steuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Stadtgebiet als örtliche Aufwandsteuer auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf erhoben werden.

Die Antragsteller - ein eingetragener Verein sowie neun natürliche Personen - waren aufgrund der Satzung mit Bescheiden zur Pferdesteuer herangezogen worden. Über die dagegen eingelegten Widersprüche ist bisher nicht entschieden. Die Vollziehung der Bescheide wurde von der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung des Normenkontrollverfahrens ausgesetzt. Die Antragsteller beantragten, die Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer für unwirksam zu erklären. Der Hessische VGH lehnte den Normenkontrollantrag ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Satzung ist rechtmäßig.

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Pferdesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG. Mit derartigen Steuern wird die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer belegt. Art. 105 Abs. 2a GG weist die Zuständigkeit für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Landesgesetzgeber zu, solange diese Steuern nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Derartige bundesgesetzlich geregelte Steuern sind in Bezug auf die Haltung oder das Benutzen von Pferden nicht ersichtlich. Die Länder können ihre Rechtssetzungsbefugnis an die Kommunen weitergeben. Dies ist in Hessen mittels § 7 Abs. 2 Hess KAG - für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern allgemein geschehen.

Eine Pferdesteuer gehört nicht zu den nach § 8 Hess KAG den Landkreisen und kreisfreien Städten vorbehaltenen Steuern. Dies sind nur die Jagd-, die Fischerei- und die Gaststättenerlaubnissteuer. Vom Land Hessen wird eine Pferdesteuer nicht erhoben, so dass das Steuererhebungsrecht insoweit bei den Kommunen liegt. Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegen mit der Steuerlast auch jeweils denjenigen, der den zusätzlichen Aufwand erbringt. Denn da die Haltung von Pferden einen erheblichen finanziellen Aufwand für Unterbringung, Futter, ärztliche Versorgung und Ähnliches erfordert, der deutlich über das für den allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche hinausgeht, ist dies ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer.

Die durch die streitige Satzung vorgesehene Pferdesteuer ist auch örtlich radiziert, d.h. es handelt sich um eine "örtliche" Aufwandsteuer. Sie erfüllt zudem die allgemeinen durch § 2 Hess KAG vorgegebenen Erfordernisse. Sie bestimmt in § 4 PferdeStS mit dem Halter eines Pferdes oder mit demjenigen, der ein Pferd gegen Entgelt zur Benutzung durch einen Dritten, der nicht Halter ist, bereithält, den Kreis der Abgabepflichtigen. Letztlich ist die Pferdesteuersatzung im Übrigen mit übergeordnetem Recht vereinbar. Weder das durch Art. 20a GG eingefügte Staatsziel "Tierschutz" noch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Pferdesteuersatzung tangiert. Es waren auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pferdesteuer gegenüber Pferdehaltern oder Benutzern etwa "erdrosselnd" wirken könnte.

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