Postbeförderungsdauer bei normaler Briefpost; anteiliger Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
Kurzbesprechung
BFH v. 27.11.2024 - IV R 25/22
FGO § 56, § 120 Abs. 2 Satz 1
PUDLV § 2 Nr. 3 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Im Streitfall ging es um eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO. Der BFH gewährte auf Antrag Wiedereinsetzung, da die Steuerpflichtige die verlängerte Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO) unverschuldet versäumt hatte.
Der BFH stellte heraus, dass ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen darf, dass die von der Deutsche Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Rechtsmittelführers liegt es nur, das zur Beförderung bestimmte Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Dabei kann der Rechtsmittelführer Rechtsmittelfristen grundsätzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Beförderungsart zu wählen, die die Einhaltung der Frist gewährleistet. Im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelführer aber nicht verpflichtet, alternative Beförderungsmittel zu nutzen.
Im Streitfall durfte die Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen, dass ihr per Post versendetes Schreiben vom 29.11.2022 mit der Revisionsbegründung dem BFH innerhalb eines Werktags bis zum Fristende am 30.11.2022 zugehen wird. Denn eine Postlaufzeit von einem Werktag ab Einlieferung ist noch als "Normalfall" beziehungsweise "regelmäßiger Dienstablauf" anzusehen, auf den der Rechtsmittelführer als Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten werde. Der BFH verweist hierzu auf § 2 Nr. 3 Satz 1 der bis zum 18.07.2024 gültigen Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - (aufgehoben mit Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236). Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Der BFH hält die Zielvorgabe von mindestens 80 % (noch) für ausreichend, um eine Auslieferung an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag als Normalfall anzusehen, auf den ein Rechtsmittelführer - vorbehaltlich der rechtzeitigen Einlieferung - vertrauen darf.
Im Streitfall bestanden auch zum Zeitpunkt des Einwurfs der Revisionsbegründung in den Briefkasten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die "normale" Laufzeit von einem Werktag ab Einlieferung überschritten werde. Dies gilt auch in Bezug auf die Entfernung zum Zielort der Sendung, da die Zielvorgaben in § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV für alle inländischen Briefsendungen gelten und dabei nicht nach der Entfernung zwischen Absende- und Empfangsort unterschieden wird.
Verlag Dr. Otto Schmidt
FGO § 56, § 120 Abs. 2 Satz 1
PUDLV § 2 Nr. 3 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Im Streitfall ging es um eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO. Der BFH gewährte auf Antrag Wiedereinsetzung, da die Steuerpflichtige die verlängerte Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO) unverschuldet versäumt hatte.
Der BFH stellte heraus, dass ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen darf, dass die von der Deutsche Post AG nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Rechtsmittelführers liegt es nur, das zur Beförderung bestimmte Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutsche Post AG bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Dabei kann der Rechtsmittelführer Rechtsmittelfristen grundsätzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Beförderungsart zu wählen, die die Einhaltung der Frist gewährleistet. Im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelführer aber nicht verpflichtet, alternative Beförderungsmittel zu nutzen.
Im Streitfall durfte die Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen, dass ihr per Post versendetes Schreiben vom 29.11.2022 mit der Revisionsbegründung dem BFH innerhalb eines Werktags bis zum Fristende am 30.11.2022 zugehen wird. Denn eine Postlaufzeit von einem Werktag ab Einlieferung ist noch als "Normalfall" beziehungsweise "regelmäßiger Dienstablauf" anzusehen, auf den der Rechtsmittelführer als Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten werde. Der BFH verweist hierzu auf § 2 Nr. 3 Satz 1 der bis zum 18.07.2024 gültigen Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - (aufgehoben mit Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr. 236). Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Der BFH hält die Zielvorgabe von mindestens 80 % (noch) für ausreichend, um eine Auslieferung an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag als Normalfall anzusehen, auf den ein Rechtsmittelführer - vorbehaltlich der rechtzeitigen Einlieferung - vertrauen darf.
Im Streitfall bestanden auch zum Zeitpunkt des Einwurfs der Revisionsbegründung in den Briefkasten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die "normale" Laufzeit von einem Werktag ab Einlieferung überschritten werde. Dies gilt auch in Bezug auf die Entfernung zum Zielort der Sendung, da die Zielvorgaben in § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV für alle inländischen Briefsendungen gelten und dabei nicht nach der Entfernung zwischen Absende- und Empfangsort unterschieden wird.