29.09.2014

Profifußballer können Aufwendungen für Premiere-Abonnements u.ä. nicht als Werbungskosten abziehen

Auch ein Profifußballspieler kann Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil ist nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt.

FG Rheinland-Pfalz 18.7.2014, 1 K 1490/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profifußballspieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (jährlich 120 €), für "Arbeitskleidung" (jährlich 137 €) und für einen privaten Personal Trainer (nur 2008: 300 €) geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger konnte die Aufwendungen für sein Premiere-Abonnement, für seine Sportbekleidung und für seinen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen.

Die Kosten waren nicht ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst. Zwar bestand zwischen dem Premiere-Abonnement und der Tätigkeit des Klägers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball haben allerdings viele Steuerpflichtige ein solches Abonnement. In der Mehrheit der Fälle wird ein solches aber nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt.

Auch in Bezug auf die Sportkleidung war von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Es handelte sich insbesondere nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet wird, sondern um bürgerliche Kleidung. Dem Einwand des Klägers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitnutzung von Sportkleidung aus bzw. sei als unwesentlich anzusehen, war nicht zu folgen.

Zwar mag die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Insofern verkennt man jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich die allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert werden. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen war im vorliegenden Fall deshalb nicht möglich. Entsprechendes galt für die Aufwendungen für einen Personal Trainer. Auch eine Aufteilung der Kosten (für das Premiere-Abonnement, die Sportkleidung oder den Personal Trainer) in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil war nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlte.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 29.9.2014
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