Programmablaufpläne für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer/der Erstellung von Lohnsteuertabellen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.11.2025 - IV C 5 - S 2361/00025/016/028 DOK: COO.7005.100.2.13473826
EStG § 39b
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u.a.
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EStG § 39b
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u.a.
- die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020,
- das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
- die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
- die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 %.