13.07.2018

Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen

Mit BMF-Schreiben v. 5.7.2018 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des § 1 AStG im Hinblick auf die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.7.2018 - IV B 5 - S 1341/0:003, DOK 2018/0513090

AStG § 1

Mit BMF-Schreiben v. 30.12.1999 - IV B 4 - S 1341 - 14/99 (BStBl. I 1999, 1122) hatte die Finanzverwaltung die für sie maßgebenden Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen veröffentlicht. Ab 1.1.2019 gelten für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen nunmehr die Grundsätze des Kapitels VIII der OECD- Verrechnungspreisrichtlinien 2017 (OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises an Tax Administration, derzeit abrufbar unter: http//dx.doi.org/10.1787/9789264274297-de). Das vorgenannte BMF-Schreiben v. 30.12.1999 wird zum 31.12.2018 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF - Schreibens v. 5.7.2018 im Bundessteuerblatt bestehende Kostenumlagevereinbarungen werden für einen Übergangszeitraum für Wirtschaftsjahre bis zum 31.12.2019 nach dem BMF-Schreiben v. 30.12.1999 gewürdigt.

Wirken mehrere Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe im gemeinsamen Interesse zusammen, übernehmen gemeinsam Risiken und leisten Beiträge,
  • um Vermögenswerte gemeinsam zu entwickeln (Entwicklungskostenumlage), oder
  • um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Dienstleistungskostenumlage),

sind Beiträge zu Fremdvergleichspreisen zu bewerten und von den Unternehmen anhand der jeweils zu erwartenden Vorteile zu vergüten.

Das BMF weist zusätzlich darauf hin, dass Textziffer 7 der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze) v. 23.2.1983 - IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983 218) weiterhin aufgehoben bleibt.
 

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