13.11.2019

Recherche für eine Biografie ist an sich noch keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit

Ein Steuerpflichtiger, der an einer Biografie über das Leben und Wirken seines Vaters arbeitet, aber sonst nicht weiter schriftstellerisch tätig ist bzw. werden möchte, hat keine Gewinnerzielungsabsicht und kann die Kosten seiner Recherchen daher nicht steuerlich absetzen. Dies gilt insbesondere, wenn noch völlig unklar ist, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten will.

FG Rheinland-Pfalz v. 18.9.2019 - 3 K 2083/18
Der Sachverhalt:
Der Vater des Klägers war vor und nach dem Zweiten Weltkrieg beruflich u.a. als Schauspieler, Regisseur und Filmeditor tätig. Der Kläger arbeitete an der Biografie des Vaters und machte den ihm ab dem Jahr 2011 für Recherchearbeiten entstandenen Aufwand (bis 2016 waren dies rund 20.500 €) als Verluste steuerlich geltend.

Der Ermittlungsbeamte des Finanzamtes nahm Einblick in das vom Kläger gesammelte Material und gewann den Eindruck, der Kläger sei zwar von der Idee begeistert, ein Buch über seinen Vater bzw. über die Recherchen dazu zu schreiben, besitze jedoch weder ein schlüssiges Konzept noch eine Vorstellung zu eventuell zu erzielenden Honoraren. Das Finanzamt erkannte daraufhin die erklärten Verluste nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Zwar ist bei Schriftstellern grundsätzlich zu berücksichtigen, dass sich ähnlich wie bei Künstlern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Anlaufverluste sind jedoch immer dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn eindeutig feststeht, dass der Steuerpflichtige von vornherein nicht willens oder in der Lage ist, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Und letzteres war im vorliegenden Fall gegeben.

Zwar bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger seit 1993 das Leben und berufliche Wirken seines Vaters erforscht. Die Recherchen machen aber offensichtlich nicht den Eindruck, als wenn sie in ein wirtschaftlich verwertbares Buch münden würden. Denn von 1993 bis 2019 (= 25 Jahre) hat der Kläger lediglich einen erweiterten Lebenslauf und eine Auflistung der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters erstellt.

Außerdem ist immer noch völlig unklar, wie er ein etwaiges Manuskript vermarkten will. Inzwischen beabsichtigt der Kläger zwar eine - wohl dokumentarische - Verfilmung des Lebens seines Vaters und will dessen Nachlass wirtschaftlich verwerten. Es ist allerdings bereits fraglich, ob diese Tätigkeiten auch tatsächlich erfolgversprechend sind.

Unabhängig davon hat der Kläger nicht dargelegt, dass er diese Tätigkeiten auch schon in den maßgeblichen Jahren beabsichtigt hatte und ein Zusammenhang mit den streitigen Aufwendungen besteht. Insofern kommt das Gericht nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor allem aus persönlichen Gründen und Neigungen bzw. aus eigenem Interesse am Leben seines Vaters recherchiert hat.
 
Justiz Rheinland-Pfalz Pressemitteilung v. 13.11.2019
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