Rechtsanwälte müssen bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen offenlegen
FG Münster v. 17.2.2026 - 14 V 232/26 AO
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Nachbesserung seiner Vermögensauskunft im Rahmen eines steuerlichen Vollstreckungsverfahrens gewendet. Das Finanzamt betreibt wegen rückständiger Steuern i.H.v. 20.496,92 € die Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe einer Vermögensauskunft am 27.2.2025 ohne Angaben zu Honorarforderungen forderte die Steuerbehörde mehrfach deren Ergänzung unter Benennung der Mandanten nebst Anschrift. Der Antragsteller verweigerte dies unter Berufung auf anwaltliche Schweigepflicht sowie Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 102, 104 AO).
Das Finanzamt hielt die Angaben für zwingend erforderlich. Ein Rechtsanwalt sei nach § 284 AO i.V.m. § 802c ZPO verpflichtet, sämtliche pfändbaren Forderungen, auch Honorarforderungen, unter Angabe der Schuldner offenzulegen. Die Schweigepflicht stehe dem nicht entgegen, da lediglich Namen, Anschriften und Forderungshöhen, nicht aber Mandatsinhalte betroffen seien. Gesetzliche Offenbarungspflichten gingen insoweit vor.
Gegen die erneute Ladung zur Nachbesserung legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Eine aufschiebende Wirkung besteht gesetzlich nicht (§ 283 Abs. 6 S. 3 AO). Mit Antrag vom 8.2.2026 begehrte er gerichtliche die Aussetzung der Vollziehung der Verpflichtung zur Offenlegung seiner Mandanten. Er hielt die Anordnung für rechtswidrig.
Das Finanzamt beantragte Ablehnung. Andere Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben; die Vermögensauskunft sei das einzige Mittel zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse. Die Verweigerung sei unbegründet, mildere Mittel nicht ersichtlich.
Das FG hat den Antrag abgewiesen. Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO ist die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vorliegt. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechen und eine Unentschiedenheit verbleibt.
Solche Zweifel bestanden hier nicht. Der Antragsteller war nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. Abs. 2 AO verpflichtet, sein Vermögen vollständig anzugeben, einschließlich bestehender Forderungen gegen Dritte. Hierzu zählen auch Honorarforderungen eines Rechtsanwalts, die unter Angabe von Schuldner, Anschrift und Forderungshöhe zu benennen sind. Das gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Nachbesserungsverfahren dient der Vervollständigung unvollständiger Vermögensverzeichnisse.
Die Berufung auf § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO und die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) griff nicht durch. Zwar schützt § 102 AO das Mandatsgeheimnis, jedoch nur soweit tatsächlich mandatsbezogene Inhalte betroffen sind. Die bloße Offenlegung von Namen, Anschriften und Forderungshöhen betrifft keinen geschützten Kernbereich. Nach überwiegender BGH- und BVerwG-Rechtsprechung sowie herrschender Literatur treten Verschwiegenheitspflichten zurück, wenn gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen und eine verhältnismäßige Güterabwägung dies rechtfertigt. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an effektiver Vollstreckung titulierten Steueransprüche sowie der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 GG i.V.m. Art. 14 GG).
Die Auskunftspflicht war hier auch verhältnismäßig, da keine milderen Mittel ersichtlich waren und lediglich minimale Informationen zur Identifikation von Drittschuldnern verlangt wurden. Ein unzumutbarer Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit lag somit nicht vor. Auch eine unbillige Härte war weder dargetan noch ersichtlich. Somit bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung.
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Justiz NRW
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Nachbesserung seiner Vermögensauskunft im Rahmen eines steuerlichen Vollstreckungsverfahrens gewendet. Das Finanzamt betreibt wegen rückständiger Steuern i.H.v. 20.496,92 € die Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe einer Vermögensauskunft am 27.2.2025 ohne Angaben zu Honorarforderungen forderte die Steuerbehörde mehrfach deren Ergänzung unter Benennung der Mandanten nebst Anschrift. Der Antragsteller verweigerte dies unter Berufung auf anwaltliche Schweigepflicht sowie Auskunftsverweigerungsrechte (§§ 102, 104 AO).
Das Finanzamt hielt die Angaben für zwingend erforderlich. Ein Rechtsanwalt sei nach § 284 AO i.V.m. § 802c ZPO verpflichtet, sämtliche pfändbaren Forderungen, auch Honorarforderungen, unter Angabe der Schuldner offenzulegen. Die Schweigepflicht stehe dem nicht entgegen, da lediglich Namen, Anschriften und Forderungshöhen, nicht aber Mandatsinhalte betroffen seien. Gesetzliche Offenbarungspflichten gingen insoweit vor.
Gegen die erneute Ladung zur Nachbesserung legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte erfolglos Aussetzung der Vollziehung. Eine aufschiebende Wirkung besteht gesetzlich nicht (§ 283 Abs. 6 S. 3 AO). Mit Antrag vom 8.2.2026 begehrte er gerichtliche die Aussetzung der Vollziehung der Verpflichtung zur Offenlegung seiner Mandanten. Er hielt die Anordnung für rechtswidrig.
Das Finanzamt beantragte Ablehnung. Andere Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben; die Vermögensauskunft sei das einzige Mittel zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse. Die Verweigerung sei unbegründet, mildere Mittel nicht ersichtlich.
Das FG hat den Antrag abgewiesen. Allerdings wurde die Beschwerde zugelassen.
Die Gründe:
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO ist die Vollziehung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vorliegt. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechen und eine Unentschiedenheit verbleibt.
Solche Zweifel bestanden hier nicht. Der Antragsteller war nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. Abs. 2 AO verpflichtet, sein Vermögen vollständig anzugeben, einschließlich bestehender Forderungen gegen Dritte. Hierzu zählen auch Honorarforderungen eines Rechtsanwalts, die unter Angabe von Schuldner, Anschrift und Forderungshöhe zu benennen sind. Das gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Nachbesserungsverfahren dient der Vervollständigung unvollständiger Vermögensverzeichnisse.
Die Berufung auf § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO und die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) griff nicht durch. Zwar schützt § 102 AO das Mandatsgeheimnis, jedoch nur soweit tatsächlich mandatsbezogene Inhalte betroffen sind. Die bloße Offenlegung von Namen, Anschriften und Forderungshöhen betrifft keinen geschützten Kernbereich. Nach überwiegender BGH- und BVerwG-Rechtsprechung sowie herrschender Literatur treten Verschwiegenheitspflichten zurück, wenn gesetzliche Offenbarungspflichten bestehen und eine verhältnismäßige Güterabwägung dies rechtfertigt. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an effektiver Vollstreckung titulierten Steueransprüche sowie der Besteuerungsgleichheit (Art. 3 GG i.V.m. Art. 14 GG).
Die Auskunftspflicht war hier auch verhältnismäßig, da keine milderen Mittel ersichtlich waren und lediglich minimale Informationen zur Identifikation von Drittschuldnern verlangt wurden. Ein unzumutbarer Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheit lag somit nicht vor. Auch eine unbillige Härte war weder dargetan noch ersichtlich. Somit bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung.
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