21.05.2026

Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes abziehbar. Dies gilt auch dann, (...)

BFH v. 11.3.2026 - II R 10/23
wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist neben seinem Bruder Miterbe seines 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten u.a. Wertpapierdepots sowie Mietwohngrundstücke. Nach Bekanntwerden weiteren ausländischen Kapitalvermögens erhöhte das Finanzamt die zunächst auf 526.642 € festgesetzte Erbschaftsteuer mit Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf zuletzt 771.324 €.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger zusätzlich Rechtsanwaltskosten aus mehreren zwischen 2012 und 2018 geführten Streitigkeiten mit seinem Bruder im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Betroffen waren insbesondere Teilungsversteigerungen der Nachlassimmobilien sowie Streitigkeiten über Mietkonten. Hierfür begehrte der Kläger den Abzug von insgesamt 104.156 €.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG gab der Klage teilweise statt und erkannte Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungen i.H.v. 95.200 € als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten an. Die Kosten betreffend die Mietkonten i.H.v. 8.956,19 € seien dagegen nicht abzugsfähig.

Mit der Revision rügte die Steuerbehörde eine Verletzung materiellen Rechts. Die Kosten der Erbauseinandersetzung stünden weder in zeitlich unmittelbarem noch in sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Die spätere Auflösung der Erbengemeinschaft sei für die Erlangung und Nutzung des Nachlasses nicht erforderlich gewesen. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom Kläger getragenen Rechtsanwaltskosten als abzugsfähige Nachlassverteilungskosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.

Zu den Kosten der "Verteilung des Nachlasses" zählen insbesondere Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB, einschließlich anwaltlicher Beratungs- und Vertretungskosten sowie Prozesskosten im Zusammenhang mit Teilungsversteigerungen. Die Erbengemeinschaft ist als auf Auflösung angelegte Liquidationsgemeinschaft ausgestaltet; jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Maßgeblich ist allein, dass die Kosten unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen. Eine Differenzierung danach, ob die Kosten auf einer letztwilligen Verfügung, einer Vereinbarung oder einem Streit der Miterben beruhen, sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht vor.

Von Nachlassverteilungskosten abzugrenzen sind nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten. Zwar endet der Zusammenhang mit dem Erwerb grundsätzlich mit der Inbesitznahme des Nachlasses. Verlangt jedoch später ein Miterbe die Auseinandersetzung, beginnt eine eigenständige Phase der Nachlassverteilung, in der erneut abzugsfähige Kosten entstehen können. Die hier angefallenen Rechtsanwaltskosten standen unmittelbar mit den Teilungsversteigerungsverfahren und damit der Aufteilung des Nachlasses in Zusammenhang. Unerheblich war, dass die Verfahren auf dem Willensentschluss eines Miterben beruhten oder die Immobilien zuvor gemeinschaftlich verwaltet und vermietet wurden.

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