11.12.2012

Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail ordnungsgemäß

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend. Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form muss das Finanzamt auch dann nicht hinweisen, wenn unter Berücksichtigung seiner Internetseite die Eröffnung eines "Zugangs" i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 AO zu sehen sein sollte.

FG Düsseldorf 20.11.2012, 10 K 766/12 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Kalenderjahren 2005 bis 2007 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Da sie für die Streitjahre 2008 und 2009 zunächst keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatten, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und erließ entsprechende Steuerbescheide.

Die Steuerbescheide wurden den Klägern förmlich zugestellt und nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunden jeweils am 2.2.2011 in deren Briefkasten eingeworfen. Mit einem am 3.3.2011 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 2.3.2011 erhoben die Kläger gegen die Bescheide Einspruch und kündigten an, die Steuererklärungen nachzureichen. Dies geschah Mitte April 2011. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung verwies es auf die gesetzlich vorgesehene Rechtsbehelfsfrist, die die Kläger im Streitfall nicht eingehalten hätten.

Die Kläger sind hingegen der Ansicht, es gelte nicht die einmonatige Rechtsbehelfsfrist des § 355 AO, sondern die einjährige des § 356 Abs. 2 AO, weil die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig gewesen sei. Das Finanzamt habe über seine Internetseite den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente i.S.d. § 87a AO eröffnet, denn auf dieser Seite sei die Möglichkeit, Einspruch gegen Steuerbescheide auch per E-Mail einzulegen, ausdrücklich hervorgehoben. Folgerichtig habe es in seinen Rechtsbehelfsbelehrungen ebenfalls auf diese Möglichkeit hinweisen müssen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Rechtsbehelf der Kläger zutreffend als unzulässig verworfen.

Zwar haben die Kläger mit dem am 3.3.2011 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 2.3.2011 Einspruch eingelegt, dieser Rechtsbehelf hat den Eintritt der Bestandskraft aber nicht verhindert. Er ist nämlich erst nach Ablauf der gesetzlich (§ 355 Abs. 1 AO) vorgesehenen Einspruchsfrist beim Beklagten eingegangen. Soweit die Kläger der Ansicht sind, dass die in den Steuerbescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungen fehlerhaft gewesen seien, führt auch diese Argumentation nicht zu einem anderen Ergebnis.

Richtig ist zwar, dass einem Steuerbescheid gem. § 157 Abs. 1 S. 3 AO eine Belehrung darüber beizufügen ist, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Im Streitfall hat jedoch die in den angefochtenen Steuerbescheiden niedergelegte Rechtsbehelfsbelehrung diesen gesetzlichen Anforderungen genügt. Insbes. gibt sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wieder, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Außerdem enthält sie Informationen zu Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die, wie im Streitfall, den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung wiedergibt und verständlich über allgemeine Merkmale des Fristbeginns informiert, ist ausreichend.

Auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung in elektronischer Form hat der Beklagte somit auch dann nicht hinweisen müssen, wenn unter Berücksichtigung der von den Klägern bezeichneten Internetseite des Beklagten die Eröffnung eines "Zugangs" i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 AO zu sehen sein sollte. Insoweit folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts in der Entscheidung vom 24.11.2011 (10 K 275/11). Hingegen stimmt es mit der Rechtsprechung des FG Köln (Urteil vom 30.5.2012, 10 K 3264/111) und des FG Münster (Beschluss vom 6.7.2012 11, V 1706/11) überein.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 5.12.2012
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