24.09.2026

Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen

1. Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die (...)

BFH v. 23.6.2026 - VIII R 13/24
der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.

2. Das Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (Änderung der Rechtsprechung).

Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Lotsungen des Klägers begannen in den weit überwiegenden Fällen an der Anlagestelle D. seines Lotsbezirks. Der Kläger hatte in der Nähe der Anlegestelle E., die gegenüber der Anlegestelle D. liegt, einen Dauerparkplatz angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw. Von dort aus setzte er mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der Lotsenstation K. wieder verließ. Meistens wurde der Kläger nach einer solchen Lotsung auch für eine "Rücklotsung" eines eingehenden Schiffes eingeteilt.

Die unterschiedlich langen Wartezeiten zwischen den Lotsungen verbrachte der Kläger regelmäßig in der Lotsenstation K. Neben der eigentlichen Lotstätigkeit als sog. Fahrlotse übte der Kläger in den Streitjahren 2014 bis 2016 in der Radarstation K. an zwei Tagen im Monat Radardienste aus. Die Lotsenstation A. am Sitz der Lotsenbrüderschaft suchte er den Streitjahren nicht auf, sondern fuhr sie lediglich als Startpunkt für sog. Ausgleichsfahrten an.

Der Kläger wandte sich gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und begehrte die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben. Das FG hat der Klage stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung im Revisionsverfahren bestätigt.

Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger im Streitzeitraum keine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG hatte. Es hat deshalb die Aufwendungen des Klägers für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen in vollem Umfang zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen und ihm auch zu Recht die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zugesprochen.

Eine Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend. Diese normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG durch die BFH-Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 maßgeblich.

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG hatte der Kläger weder an seinem Dauerparkplatz in der Nähe der Anlagestelle E. noch in den Lotsenstationen K. und A. Betriebsstätten (Erledigung bloßer Hilfstätigkeiten, keine Tätigkeitsmittelpunkt). Ebenso stellten die zu lotsenden Schiffe keine Betriebsstätten dar.

Soweit der BFH in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erkannt hat, hält er unter der Geltung des geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest. Die vom Gesetzgeber gewollte grundsätzliche Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht findet ihre Grenze in den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie sich im Kontext darstellen. Danach kommt die Annahme einer großräumigen Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen nach der Änderung des Reisekostenrechts der Arbeitnehmer nicht mehr in Betracht.

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