14.08.2013

Rentner sind in der Regel zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet

Rentner sind nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1.1.2005 auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen letzten Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien. Bei dem Hinweis handelte es sich weder um einen sog. Freistellungsbescheid noch um eine sog. verbindliche Zusage.

FG Rheinland-Pfalz 24.7.2013, 4 V 1522/13
Der Sachverhalt:
Die verheirateten Antragsteller sind Rentner bzw. Pensionäre und erzielen seit mehreren Jahren Einkünfte aus Rentenzahlungen und aus Versorgungsbezügen. Die letzte Einkommensteuererklärung reichten sie für das Jahr 2000 ein. Die Einkommensteuer wurde seinerzeit auf 0 DM festgesetzt.

Im August 2012 wurden sie vom Finanzamt aufgefordert, für den Veranlagungszeitraum 2010 eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Anlass war eine Verfügung der Oberfinanzdirektion, wonach Steuerpflichtige, bei denen anhand maschinell gesteuerter überschlägiger Ermittlung voraussichtlich Einkommensteuer anfallen wird, zur Einreichung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2010 aufzufordern sind. Hintergrund dieser Verfügung war das zum 1.1.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (= Neuregelung zur Besteuerung der Renten und Pensionen). Danach werden Renten nicht mehr (wie früher) nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit mindestens 50% der Jahresbruttorente steuerlich erfasst.

Die Antragsteller waren der Ansicht, nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet zu sein, weil dies in den Erläuterungen zum (letzten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 entsprechend mitgeteilt worden sei. Infolgedessen sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, an den das Amt nun gebunden sei. Im Vertrauen auf diesen Bescheid hätten sie auch alle für eine Steuererklärung relevanten Unterlagen vernichtet. Das Finanzamt setzte dennoch auf Grundlage der Rentenbezugsmitteilungen und sonstigen elektronischen Daten (u.a. Krankenversicherungsbeiträge) die Einkommensteuer für 2010 fest. Die steuerlichen Pauschbeträge wurden ebenfalls berücksichtigt.

Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 ab. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Die Gründe:
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides.

Die Antragsteller waren zum einen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2010 verpflichtet, weil sie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden waren. Zum anderen betrug der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte mehr als 16.009 € - also mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a EStG.

Die Antragsteller konnten sich auch nicht auf den Hinweis des Finanzamtes im Einkommensteuerbescheid für 2000 berufen. Bei diesem Hinweis handelte es sich nicht um einen sog. Freistellungsbescheid. Ein Freistellungsbescheid liegt nämlich nur dann vor, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen davon unterrichten wollte, dass von ihm keine Steuer gefordert werden. Einen derartigen Regelungsgehalt hatte die Mitteilung des Finanzamtes im vorliegenden Fall allerdings nicht, denn sie bezog sich nur auf die Abgabe von Steuererklärungen.

Das Finanzamt hatte auch keine sog. verbindliche Zusage erteilt. Denn die Antragsteller hätten nur bei einem gleichbleibenden Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen. Daran fehlte es allerdings angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes.

Letztlich stand auch der Grundsatz von Treu und Glauben der Steuerfestsetzung nicht entgegen. Schließlich haben die Antragsteller nicht konkret dargelegt, welche steuerlich relevanten Unterlagen sie vernichtet hatten.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.8.2013
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