25.06.2014

Reparaturaufwendungen infolge einer Falschbetankung sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch solche außergewöhnlichen Kosten sind durch die Entfernungspauschale abgegolten.

BFH 20.3.2014, VI R 29/13
Der Sachverhalt:
Der abhängig beschäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an einer Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Sein Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger beantragte bei der Einkommensteuererklärung 2010 neben der Entfernungspauschale den Abzug der Reparaturaufwendungen i.H.v. von ca. 4.200 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht entschieden, dass die Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden können. Solche Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten werden.

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind. Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort "sämtliche" ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 geltende Gesetzesfassung gerade nicht.

Die umfassende Abgeltungswirkung folgt weiter aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung. So sollten durch die Abgeltung "sämtlicher Aufwendungen" insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für Abholfahrten, und außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich "sämtliche Aufwendungen" abgegolten werden.

Der Gesetzgeber hatte hier auch nicht das ihm eingeräumte Regelungsermessen überschritten. Schließlich darf er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Infolgedessen waren keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu sehen.

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BFH PM Nr. 46 vom 25.6.2014
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