Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
BFH v. 11.3.2026 - II R 6/23
gegen seine Amtsaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zu verstoßen.
2. Anlass für eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden oder offensichtlich sind.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Erben des 2017 verstorbenen Erblassers. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Eigentumswohnung. Auf Aufforderung gaben sie den Grundbesitzwert am 23.8.2017 im Sachwertverfahren mit 78.493 € an. Mit Bescheid vom 10.4.2018 stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den 22.1.2017 im Vergleichswertverfahren (§ 183 Abs. 1 BewG) mit 170.000 € fest und fügte einen Ausdruck des Immobilien-Preis-Kalkulators der niedersächsischen Gutachterausschüsse bei.
Im Einspruch beanstandeten die Kläger u.a., dieser Ausdruck genüge nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG. Sie begehrten das Sachwertverfahren. Das Finanzamt bot eine Bewertung mit Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG) mit 153.456 € an. Anschließend holte es Vergleichspreise beim Gutachterausschuss ein. Dieser ermittelte am 20.6.2018 aus 20 Vergleichspreisen (114.000-254.000 €) einen Durchschnittswert von 186.000 €. Nach Verböserungshinweis setzte das Finanzamt diesen Wert mit Einspruchsentscheidung vom 25.2.2019 fest.
Das wies die hiergegen gerichtete Klage ab und hielt die Vergleichswertmethode mit 186.000 € für rechtmäßig´. Die Mitteilungen des Gutachterausschusses seien grundsätzlich bindend und nur auf "offensichtliche Unrichtigkeit" überprüfbar. Der BFH hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass das FA B den Grundbesitzwert zutreffend mit 186.000 € festgestellt hatte.
Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien sind grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.
Der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Robert Marquardt / Andrea Hausmann / Reinhard Miethe
§ 198 BewG: Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag im Verkehrswertgutachten
ErbStB 2026, 183
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
BFH online
2. Anlass für eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden oder offensichtlich sind.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Erben des 2017 verstorbenen Erblassers. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Eigentumswohnung. Auf Aufforderung gaben sie den Grundbesitzwert am 23.8.2017 im Sachwertverfahren mit 78.493 € an. Mit Bescheid vom 10.4.2018 stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den 22.1.2017 im Vergleichswertverfahren (§ 183 Abs. 1 BewG) mit 170.000 € fest und fügte einen Ausdruck des Immobilien-Preis-Kalkulators der niedersächsischen Gutachterausschüsse bei.
Im Einspruch beanstandeten die Kläger u.a., dieser Ausdruck genüge nicht den Vorgaben des § 183 Abs. 1 BewG. Sie begehrten das Sachwertverfahren. Das Finanzamt bot eine Bewertung mit Vergleichsfaktoren (§ 183 Abs. 2 BewG) mit 153.456 € an. Anschließend holte es Vergleichspreise beim Gutachterausschuss ein. Dieser ermittelte am 20.6.2018 aus 20 Vergleichspreisen (114.000-254.000 €) einen Durchschnittswert von 186.000 €. Nach Verböserungshinweis setzte das Finanzamt diesen Wert mit Einspruchsentscheidung vom 25.2.2019 fest.
Das wies die hiergegen gerichtete Klage ab und hielt die Vergleichswertmethode mit 186.000 € für rechtmäßig´. Die Mitteilungen des Gutachterausschusses seien grundsätzlich bindend und nur auf "offensichtliche Unrichtigkeit" überprüfbar. Der BFH hat die Revision der Kläger zurückgewiesen.
Gründe:
Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass das FA B den Grundbesitzwert zutreffend mit 186.000 € festgestellt hatte.
Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien sind grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.
Der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise ist rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.
Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.
Aufsatz
Robert Marquardt / Andrea Hausmann / Reinhard Miethe
§ 198 BewG: Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag im Verkehrswertgutachten
ErbStB 2026, 183
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.