05.05.2011

Riesterrente: Zulagenanspruch kann nachträglich gesichert werden

Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der Riester-Rente bringen soll. Damit reagiert die Bundesregierung auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert worden waren, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet hatten.

Beispiel:
Ein nicht berufstätiger Ehepartner kann eine eigene Riester-Zulage bekommen, wenn der berufstätige Ehegatte riestert. Dazu muss er zwar einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, darauf aber keine Eigenbeiträge einzahlen. Der Ehepartner ist "mittelbar zulageberechtigt". Bei der Geburt eines Kindes zum Beispiel ändert sich dies aber. Dann wird meist die Ehefrau dadurch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass der Staat ihr für drei Jahre Rentenversicherungsbeiträge zahlt und Rentenversicherungszeiten anrechnet. Wer aber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wechselt von der mittelbaren in die unmittelbare Zulagenberechtigung - und muss dann mindestens 60 € pro Jahr in den eigenen Riester-Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.

Viele haben das in der Vergangenheit übersehen. Sie werden nun darüber informiert, dass und wie sie ihre - oft geringen - Eigenbeiträge nachzahlen und so die volle Zulage (wieder) erhalten können. Das Verfahren soll unbürokratisch ablaufen. Betroffene Riester-Anleger müssen lediglich die Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und ihrem Anbieter Bescheid geben, für welche Jahre diese Zahlungen bestimmt sind. Um alles andere kümmern sich der Anbieter und die Zulagenstelle. Die Zulagenstelle wird die zurückgeforderte Zulage automatisch auf den Riester-Vertrag des Betroffenen zurückzahlen. Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 € im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie die Pressemitteilung mit weiteren ausführlichen Informationen und weiterführenden Links hier.

BMF PM Nr. 12 vom 4.5.2011
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