Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Kurzbesprechung
BFH v. 9.5.2025 - IX R 4/23
EStG § 17
BGB § 313,
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr. 2
Im Streitfall vereinbarten die Steuerpflichtigen - zusammen veranlagte Eheleute - abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte.
Die Steuerpflichtigen gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das FA sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG und ermittelte einen der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinn. Daraufhin änderten die Steuerpflichtigen die notarielle Vereinbarung dergestalt, dass statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs vereinbart wurde.
Nach erfolglosem Einspruch hatte die eingelegte Klage Erfolg. Das FG erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an mit der Folge, dass dadurch der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen würde.
Die vom FA eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Er entschied, dass die Rückabwicklung steuerlich so behandelt werden kann, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 17
BGB § 313,
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr. 2
Im Streitfall vereinbarten die Steuerpflichtigen - zusammen veranlagte Eheleute - abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte.
Die Steuerpflichtigen gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt. Das FA sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung gemäß § 17 EStG und ermittelte einen der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinn. Daraufhin änderten die Steuerpflichtigen die notarielle Vereinbarung dergestalt, dass statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs vereinbart wurde.
Nach erfolglosem Einspruch hatte die eingelegte Klage Erfolg. Das FG erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an mit der Folge, dass dadurch der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen würde.
Die vom FA eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Er entschied, dass die Rückabwicklung steuerlich so behandelt werden kann, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig. Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.