16.12.2019

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise einkommensteuerpflichtig

Die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar.

FG Köln v. 14.8.2019 - 14 K 719/19
Der Sachverhalt:
Die Kläger widerriefen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Klägern für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag i.H.v. 4.225 €. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Gegenüber dem Finanzamt vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele. Demgegenüber besteuerte das Finanzamt den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, so dass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide.

Das FG gab der Klage teilweise statt. Die beim BFH anhängige Revision der Kläger wird dort unter dem Az. VIII R 30/19 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Vergleichsbetrag von 4.225 € zu Unrecht i.H.v. 1.690 € (40 %) als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG behandelt. Im Umfang von 2.535 € (60 %) hat das Finanzamt den Vergleichsbetrag zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG angesetzt.

Der Vergleichsbetrag kann nur insoweit als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt werden, als er auf Ansprüche der Kläger auf Herausgabe von bzw. Wertersatz für Nutzungen entfällt, die die Darlehensgeberin (Bank) aus den von den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus den drei Teil-Darlehen zwischen dem Zeitpunkt der Darlehensgewährungen im Juni 2004 bis zur Endablösung der beiden letzten Teil-Darlehen Ende Juni 2014 gezogen hat. Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Kläger an die Bank entfällt. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.
FG Köln PM vom 16.12.2019
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