16.12.2021

Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR)

Mit BMF-Schreiben v. 15.12.2021 hat die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen vorübergehend verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.12.2021 - IV C 6 - S 2138/19/10002 :003, DOK 2021/1286489

EStR R 6.6

Die in R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
BMF online
Zurück