Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
Kurzbesprechung
BFH v. 2.7.2025-XI R 27/22
EStG § 6b Abs 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 2
GG Art 3 Abs 1
Die Steuerpflichtige veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der zunächst bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben.
Bei der Veranlagung des Streitjahres 2003 vertrat das FA die Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Das FA nahm die Korrektur vor, da die Veranlagung zur Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig war.
Das FG gab der Klage statt mit der Begründung, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.
Im Revisionsverfahren bekam jedoch das FA Recht. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und stellte klar, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, wenn sie zu Unrecht gebildet wurde, im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten und damit ein Bilanzfehler vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 6b Abs 3, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 4 Abs 2
GG Art 3 Abs 1
Die Steuerpflichtige veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der zunächst bestehende Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben.
Bei der Veranlagung des Streitjahres 2003 vertrat das FA die Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Das FA nahm die Korrektur vor, da die Veranlagung zur Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig war.
Das FG gab der Klage statt mit der Begründung, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.
Im Revisionsverfahren bekam jedoch das FA Recht. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und stellte klar, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, wenn sie zu Unrecht gebildet wurde, im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten und damit ein Bilanzfehler vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.