24.09.2020

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung

Mit BMF-Schreiben v. 18.9.2020 hat die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend aktualisiert und ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.9.2020 - II C 2 - S 7286-a/19/10001 :001, DOK 2020/0920350

UStG § 15

Vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile v. 15. September 2016, C-516/14 und C-518/14; v. 12. April 2018, C-8/17 sowie v. 21. November 2018, C-664/16 und der nachfolgend ergangenen BFH - Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung umfassend zu den Fragen
  • Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug,
  • Ausnahme von dem Erfordernis des Besitzes einer ordnungsmäßigen Rechnung (objektiver Nachweis einzelner materieller Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug),
  • Rechnungsberichtigung oder Stornierung und Neuerteilung,
  • Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sowie zur
  • verfahrensrechtlichen Rechtslage (kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)


Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 14.5, Abschnitt 14.11, Abschnitt 15.2 sowie in Abschnitt 15.11 entsprechend aktualisiert und ergänzt.

Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der neuen Grundsätze wird nicht beanstandet, wenn bei bis zum 31. Dezember 2020 übermittelten Rechnungsberichtigungen nach § 31 Abs. 5 UStDV, die nach dem BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 - V R 26/15, Rückwirkung besitzen, der Vorsteuerabzug gleichwohl erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht wird, in dem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird. Eine Berufung hierauf scheidet aus, wenn der Vorsteuerabzug bereits aus der ursprünglichen Rechnung gewährt wurde.

BMF online
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