23.08.2012

Schadensersatz für Steuerberaterkosten nach fehlerhaftem Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid

Die Finanzverwaltung darf sich bei der steuerlichen Veranlagung hinsichtlich der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung gegen einen prominenten Steuerpflichtigen (hier: Carsten Maschmeyer) nicht allein auf Berichte in den Medien verlassen. Der Steuerpflichtige ist dann berechtigt, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und sich die entstehenden Kosten vom Land ersetzen zu lassen.

OLG Celle 23.8.2012, 16 U 9/12
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft eine Schadensersatzklage des ehemaligen AWD-Chef Carsten Maschmeyer gegen das Land Niedersachsen wegen einer Pflichtverletzung des Finanzamts als staatliche Behörde.

Der Kläger macht geltend, dass das Finanzamt ihm einen fehlerhaften Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid erteilt habe. Insegsamt geht es dabei um Steuerforderung des Finanzamtes von mehr als 30 Mio. €. Daraufhin habe er ein Steuerberaterbüro damit beauftragen müssen, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen, so dass ihm hohe Steuerberaterkosten entstanden seien. Diese Kosten i.H.v. über 250.000 € verlangt er als Schadensersatz wegen des Fehlers des Finanzamtes zurück.

Das LG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Einspruch nicht erforderlich gewesen sei, weil der Kläger statt dessen einen Antrag auf Anpassung des Vorauszahlungsbescheides hätte stellen können und müssen. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG der Klage teilweise statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen das beklagte Land Niedersachsen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rd. 60.000 €.

Der Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Veranlagung des Klägers ein Fehler unterlaufen, weil sich die Beamten bei der Bemessung einer zu erwartenden Steuerforderung 2009 und der Frage, ob der Kläger auch 2009 AWD-Anteile veräußern würde, nicht allein auf Berichte in den Medien hätten verlassen dürfen. Deshalb war Maschmeyer berechtigt, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Denn bei einem Anpassungsantrag ohne zeitgleichen Einspruch hätte das unzumutbare Risiko bestanden, dass die Einspruchsfrist abläuft.

Allerdings sind die Steuerberaterkosten nur zu einem Viertel vom Land Niedersachsen zu erstatten. Die vom Steuerberater abgerechneten Gebühren sind teilweise überhöht und teilweise zu Unrecht geltend gemacht worden. Insbes. muss das Land Niedersachsen nicht für Mehrkosten aufkommen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger zwei Steuerberater beauftragt hat.

OLG Braunschweig PM vom 23.8.2012
Zurück