14.01.2013

Schätzung der Werbungskosten für Übernachtungen eines im Lkw übernachtenden Kraftfahrers

Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Sind die Werbungskosten zu schätzen, weil keine Nachweise vorliegen, so ist ein Ansatz von 5 € pro Tag für die anfallenden Übernachtungsnebenkosten als realistisch anzusehen.

Schleswig-Holsteinisches FG 27.9.2012, 5 K 99/12
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Übernachtungsaufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war im Streitjahr als Kraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig. Er übte seine Tätigkeit in Deutschland, Dänemark, Schweden, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Frankreich und Spanien aus. Er hatte die Möglichkeit, in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw zu übernachten.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Übernachtungspauschalen i.H.v. 5 € für 220 Tage = 1.100 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Übernachtungskosten nicht.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Übernachtungskosten als zusätzliche Werbungskosten (§ 9 EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG auch beruflich veranlasste Reisekosten abzuziehen. Hierzu zählen auch Aufwendungen für Übernachtungen. Ein Ansatz der von der Finanzverwaltung in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen festgelegten Pauschbeträge kam vorliegend allerdings nicht in Betracht. Voraussetzung für die Anerkennung pauschaler Auslandsübernachtungskosten ist, dass die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Eine solche unentgeltliche Unterkunft stellt jedoch auch die Kabine im Lkw dar.

Übernachtungskosten können somit nur in Höhe des nachgewiesenen, bzw. glaubhaft gemachten Betrages berücksichtigt werden. In diesem Fall können nur die dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Aufwendungen für Übernachtungen im Ausland (ggf. in geschätzter Form) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Da der Kläger keine Belege für die geltend gemachten Aufwendungen - Benutzung von Sanitäreinrichtungen und Parkgebühren - eingereicht hat, waren die Werbungskosten zu schätzen. Denn es ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten -hier für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit- entstehen.

Der vom Kläger im Rahmen seiner eigenen Schätzung angesetzte Betrag erscheint in diesem Zusammenhang nicht überhöht. Der Senat hat die täglich anfallenden Kosten der Übernachtungsnebenkosten dementsprechend auf 5 € pro Tag geschätzt. Dabei war davon auszugehen, dass für jeden Duschgang im Durchschnitt 2 € anfallen und teilweise auch Toilettengänge kostenpflichtig sind. Darüber hinaus fallen bei der Benutzung der Schlafkabine im Lkw zwangsläufig auch Kosten für die Reinigung der Bettwäsche bzw. der Schlafgelegenheit an.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 20.12.2012
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