07.02.2018

Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons

Die Anwendung dieser Schätzungsmethode setzt voraus, dass das Finanzamt bzw. des FG in der Lage sind, die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Eine Entscheidung des BFH ist in der Frage geboten, ob vorgefundene Belege aus Folgejahren (hier: Z-Bons) als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können oder ob in einem solchen Fall eine Schätzung auf der Grundlage eines externen Betriebsvergleichs durchzuführen ist.

FG Düsseldorf 24.11.2017, 13 K 3811/15 G,U u.a.
Der Sachverhalt:
In den Streitjahren 2000 bis 2010 betrieb die Klägerin einen Gastronomiebetrieb, der über 50 Sitzplätze verfügte und einen - nur im Sommer geöffneten - Außenbereich besaß. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage weitgehend ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens schließt sich der Senat der Auffassung des Finanzamtes an, dass eine Schätzung der in den Streitjahren erzielten Verkaufserlöse anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Z-Bons, sachgerecht ist. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kamen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.

Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen handelt. Hingegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafür, dass die der Buchführung zugrunde gelegten Z-Bons manipuliert worden waren. Wenngleich die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammten, konnten daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies ist auf jeden Fall vorzugswürdig gegenüber einem externen Betriebsvergleich.

Allerdings hatte das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin sind vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.

Eine Entscheidung des BFH ist zur Fortbildung des Rechts in der Frage geboten, ob vorgefundene Belege aus Folgejahren als besondere Form des internen Betriebsvergleichs für eine Schätzung der Umsätze und Erlöse im Prüfungszeitraum herangezogen werden können oder ob in einem solchen Fall eine Schätzung auf der Grundlage eines externen Betriebsvergleichs (z.B. durch eine Schätzung nach Maßgabe der Richtsatzsammlung oder Heranziehung eines Vergleichsbetriebs) durchzuführen ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de-Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext von Az.: 13 K 3811/15 G,U zu kommen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zu dem Volltext von Az.: 13 K 3812/15 G,U zu kommen, klicken Sie bitte hier.
FG Düsseldorf Newsletter v. 7.2.2018
Zurück