11.12.2025

Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG

1. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient.
2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 der Abgabenordnung nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind.

Kurzbesprechung
BFH v. 30.7.2025 - II R 12/24

AO § 56, AO § 51, AO §§ 51ff
ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1, ErbStG § 8, ErbStG § 13 Abs 1 Nr. 15, ErbStG § 13 Abs 1 Nr. 17, ErbStG § 9


Die Steuerpflichtige ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land M-V gegründet wurde. Kurz nach ihrer Gründung schloss sie mit einer AG einen Kooperationsvertrag; dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Klägerin und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die AG im Laufe des Jahres 2021 an die Steuerpflichtige zwei Zahlungen.

Das FA setzte für die Zuwendungen Schenkungsteuer fest. Einspruch und auch die nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH bestätigte die Auffassung des FG.

Er entschied, dass es sich bei den Zahlungen um freigebige Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt, da sie nicht mit einer Gegenleistung der Steuerpflichtigen - z.B. für die Fertigstellung des Bauprojekts - verknüpft waren.

Die Zahlungen sind auch nicht vor der Schenkungsteuer befreit. Eine Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG kann nicht gewährt werden, da die freigebigen Zuwendungen nach den Formulierungen in der Stiftungssatzung zwar auch, jedoch nicht ausschließlich - das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt - Zwecken des Landes M-V dienten.

Auch eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheitert daran, weil die in der Satzung der Steuerpflichtigen verankerten Zwecke nicht ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigte Zwecke sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt