15.07.2011

Schenkweise Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten ist steuerpflichtig

Bei der schenkweisen Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten findet die Steuerbefreiung für "Familienheime" nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine Anwendung. Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist es Voraussetzung, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bzw. der Familie bildet.

FG Münster 18.5.2011, 3 K 375/09 Erb
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seiner Ehefrau ein auf einer deutschen Insel gelegenes Ferienhaus geschenkt, das von ihm und seiner Familie während der Ferienaufenthalte genutzt wurde. Fremdvermietungen erfolgten nicht.

Das Finanzamt setzte aufgrund des Erwerbes i.H.v. 1,4 Mio. € eine Schenkungsteuer von 285.677 € fest und stundete wegen des Wohnrechts 108.851 €. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er war der Ansicht, für die Übertragung sei die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren. Das Haus werde aufgrund des vorhandenen Hausmeisterdienstes ganzjährig zur Wohnnutzung bereit gehalten und sei für die Belange der täglichen Lebensführung eingerichtet. Weitere Anforderungen an den Begriff des "Familienwohnheims" stelle das Gesetz dabei nicht.

Das FG wies die Klage ab. Aus Gründen der Rechtsfortbildung wurde allerdings die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Gewährung der vom Kläger beantragten Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG versagt, da der vom Kläger auf seine Ehefrau übertragene Grundbesitz nicht als Familienwohnheim i.S.d. Gesetzes einzustufen war.

Der Senat folgte dabei der in der ErbStR des Finanzamtes verankerten Ansicht, dass ein Familienwohnheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur dann gegeben ist, wenn der übertragene Grundbesitz neben der ausschließlichen Nutzung zu familiären Wohnzwecken den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet und nicht nur als Feriendomizil genutzt wird. Der Begriff "Familienwohnheim" ist unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks auszulegen und auszufüllen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine eng umgrenzte Ausnahme zur grundsätzlichen Steuerbarkeit und Steuerpflicht ehebedingter Zuwendungen geschaffen werden sollte.

Vor diesem Hintergrund geht der Senat wie auch die überwiegende Ansicht in der Literatur davon aus, dass für die Gewährung der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Voraussetzung ist, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bzw. der Familie bildet. Und diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der übertragene Grundbesitz bildete nicht den Mittelpunkt familiären Lebens der Familie des Klägers, sondern war als nicht begünstigtes Feriendomizil einzustufen. Es handelte sich bei den Aufenthalten der Eheleute bzw. der Familie in dem Haus schon angesichts der zeitlich beschränkten Dauer um typische Ferienaufenthalte.

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FG Münster Newsletter vom 15.7.2011
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