07.07.2014

Schuldet ein Logistikdienstleister Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware?

Das FG Hamburg hat den EuGH in zwei Verfahren angerufen, in denen sich die Kläger gegen die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer wehren. Das FG hat Zweifel an der Richtigkeit der Einfuhrumsatzsteuer-Erhebung in solchen Fällen, in denen in der Union gelagerte oder dorthin transportierte Drittlandsware wieder aus dem EU-Gebiet ausgeführt wurde, dabei allerdings das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet, bzw. der Warenabgang nicht rechtzeitig in der Zolllagerbuchhaltung erfasst wurde.

FG Hamburg 18.2.2014, 4 K 130/12 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger der beiden Verfahren 4 K 130/12 und 4 K 150/12 sind Logistikdienstleister, die für ihre Auftraggeber Drittlandsware in der Union transportiert bzw. gelagert haben. In den Klageverfahren sind diese Drittlandswaren aus dem Gebiet der Union wiederausgeführt worden. Allerdings hatten die Kläger das externe gemeinschaftliche Versandverfahren nicht fristgerecht beendet bzw. den Warenabgang nicht rechtzeitig in ihrer Zolllagerbuchhaltung erfasst. Wegen dieser Pflichtverletzungen ist gegen sie gem. Art. 204 Zollkodex Einfuhrzoll für die Waren festgesetzt worden.

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen dagegen, dass Sie neben dem Einfuhrzoll auch noch auf Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen wurden. Weil nach bisher herrschender Ansicht Logistikdienstleister die Einfuhrumsatzsteuer, die ihnen für Gegenstände ihrer Kunden in Rechnung gestellt werden, mangels eigener Verfügungsmacht über die Gegenstände nicht als Vorsteuer abziehen dürfen, sehen sich die Kläger insoweit übermäßig belastet. Je nach Warenwert können beim Dienstleister auf diese Weise Einfuhrabgaben in vielfacher Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Dienstleistung entstehen und unmittelbar existenzbedrohend wirken.

Das FG hat seine Zweifel an der Richtigkeit der Einfuhrumsatzsteuer-Erhebung in solchen Fällen zum Anlass für jeweils ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH genommen.

Die Gründe:
Das anzuwendende Umsatzsteuergesetz, mit dem europäisches Richtlinienrecht - die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. ihr Vorläufer, die sog. Sechste Richtlinie - umgesetzt wird, ordnet für die Einfuhrumsatzsteuer schlicht eine sinngemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften an. Das FG sieht durch die Inanspruchnahme der Kläger das Neutralitätsprinzip und damit ein konstitutives Merkmal des europäischen Mehrwertsteuerrechts in Gefahr.

Mit dem Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Sollte der Logistikdienstleister mangels eigener Verfügungsbefugnis jedoch nicht wie ein Einführer für die Einfuhrumsatzsteuer vorsteuerberechtigt sein, ist es fraglich, ob er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein kann. Im Vergleichsfall einer innereuropäischen Lieferung ist Umsatzsteuerschuldner auch nur der über den Liefergegenstand verfügende Lieferant, nicht aber der von ihm eingeschaltete Fuhrunternehmer oder Lagerhalter.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind in der Landesrechtsprechungsdatenbank Hamburg veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung 4 K 130/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung 4 K 150/12 zu gelangen, klicken Sie bitte hier.
FG Hamburg NL vom 1.7.2014
Zurück