14.08.2012

Sind Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium als Werbungskosten abziehbar?

Die Aufwendungen für ein Theologiestudium können als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit eines Arztes zu berücksichtigen sein, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit aufweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kompetenzen, die der Steuerpflichtige mit dem Theologiestudium erlangen möchte, in dem Studium nur am Rande berührt werden.

FG Rheinland-Pfalz 20.6.2012, 3 K 1240/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 hatte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium i.H.v. rd. 1.600 € als Werbungskosten geltend gemacht. Er begründete es damit, dass im Rahmen der Patientenbetreuung in Zukunft Seelsorge angeboten werden solle.

Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensverändernden Maßnahmen verbunden sei, von Vorteil, da viele Patienten suizidgefährdet seien. Leider vermittle das Medizinstudium keine Grundlagen für eine adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung. Im Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten die Patienten somit angemessener betreut werden, was einen Wettbewerbsvorteil darstelle.

Das Finanzamt lehnte allerdings den begehrten Abzug als Werbungskosten mit dem Hinweis darauf, dass die Aufwendungen auch eine private Mitveranlassung hätten, ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte den Abzug der Aufwendungen für das Theologiestudium als Werbungskosten zu Recht abgezogen.

Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme
Sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt werden oder ob es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Der Kläger hatte das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern. Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums war - bei den sehr umfangreichen Fachgebieten - für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spielt. Die Kompetenzen, die der Kläger mit dem Theologiestudium erlangen möchte, werden in diesem Studium somit nur am Rande berührt. Die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbildungsbedarf für seine Berufsausübung sieht, sind bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Infolgedessen fehlte es im Streitjahr an einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers.

In späteren Veranlagungszeiträumen könnte allerdings eine Berücksichtigung von Werbungskosten denkbar sein, wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufweisen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen will.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 14.8.2012
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