17.09.2020

Sinngemäße Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 15.9.2020 hat die Finanzverwaltung umfassend zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.9.2020 - IV C 1 - S 2253/08/10006 :033, DOK2020/0914203

EStG § 15a, § 21 Abs. 1 Satz 2

Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 EStG ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Mit Urteil v. 2. 9. 2014 - IX R 52/13, BStBl II 2015, 263 hat der BFH zur Anwendung von § 15a EStG auf eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft entschieden, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind und zwar unabhängig von der Einkunftsart.

Die Finanzverwaltung hat dies zum Anlass genommen, zur sinngemäßen Anwendung von § 15a EStG umfassend Stellung zu nehmen. Dabei werden folgende Problembereiche angesprochen:
  • Fiktives Kapitalkonto
  • Ausgleichsfähige und verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a EStG
  • Reihenfolge des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung
  • Feststellungsverfahren nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO
  • Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes in sinngemäßer Anwendung des § 15a EStG

Die dortigen Rechtsgrundsätze sind in allen offenen Fällen unter Beachtung von § 176 AO anzuwenden.

BMF online
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