13.08.2026

Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer um pauschale Beihilfe zu kürzen

Erhaltene Beträge der pauschalen Beihilfe eines (hier: pensionierten) Beamten sind zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Sie mindern jedoch geltend gemachte Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie mit diesen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG stehen.

FG Berlin-Brandenburg v. 17.6.2026 - 3 K 3133/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist pensionierter Beamter und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er bezog pauschale Beihilfe nach § 76 Abs. 5 LBG Bln.

Das Land Berlin führte - wie andere Länder auch - für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Möglichkeit ein, anstelle der Beihilfe eine pauschale Beihilfe zu beantragen. Anderes als bei Arbeitnehmern trägt ein Beamter, der freiwillig in der Krankenversicherung versichert ist, die Krankenversicherungsbeiträge zu 100 % selbst. Einen Arbeitgeberanteil existiert insoweit nicht. Bei einer beantragten pauschalen Beihilfe wird die Beihilfe nicht in Form der Übernahme grundsätzlich der Hälfte der tatsächlich angefallenen Krankheitskosten gewährt, sondern als Zuzahlung an den Beamten i.H.v. 50 % der nachgewiesenen geleisteten Krankenversicherungsbeiträge.

Der Kläger machte bei der Einkommensteuer die von ihm getragenen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe stellen zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Einnahmen dar, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Die erhaltenen Beträge der pauschalen Beihilfe stehen allerdings mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich abzugsfähigen Sonderausgaben für die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, insbesondere, weil eine pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht kommt und auch die Höhe von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abhängt.

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FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 4 vom 3.8.2026