29.01.2026

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.5.2023 - III R 9/22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861). Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.

BFH v. 27.11.2025, III R 8/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat eine Tochter. Mit der Mutter ist er nicht verheiratet. Das Kindergeld für die Tochter im Streitjahr 2018 bezog die Mutter. Die Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt und lebten seit Mai 2017 getrennt. Im Streitjahr wohnten sie ca. vier Kilometer voneinander entfernt. Die Tochter wurde im Streitjahr zunächst in einer privaten Kindertagesstätte (Kita) und ab August 2018 in einer staatlichen Kita betreut.

Der Kläger überwies im Streitjahr Beiträge von insgesamt 7.133,50 € unmittelbar an die Kitas. Dafür legte er korrigierte, nunmehr auf ihn selbst ausgestellte Rechnungen vor. Für weitere Kita-Beiträge überwies der Kläger im Streitjahr 1.020,71 € an die Mutter, die sie an die Kitas bezahlte. Ferner leistete der Kläger Kindesunterhalt i.H.v. 11.059,50 €.

Neben Einkünften aus nichtselbständigen Tätigkeiten erzielte der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger im Streitjahr insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit. Das Finanzamt veranlagte ihn ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Betreuungskosten. Den fehlenden Abzug begründete die Behörde mit der fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Tochter. Der Kläger rügte aus mehreren Gründen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018.

Das FG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass der mit der Klage begehrte Abzug von Kinderbetreuungskosten im Streitjahr mangels Haushaltszugehörigkeit der Tochter beim Kläger vollumfänglich ausscheidet.

Kinderbetreuungskosten können zwar bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr.

Aber bereits mit Urteil vom 11.5.2023 - III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hat der BFH entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, 1.320 € im damaligen Streitjahr 2020 und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall bestätigt. In der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ist der Senat ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft ist die Vorschrift zwar insofern anzusehen, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das BVerfG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit war aber dennoch zu verneinen. Es gibt nämlich nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Der Kläger kann nun Verfassungsbeschwerde erheben, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

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