08.10.2012

Sozialrechtlicher Zuschuss für den behindertengerechten Umbau eines Kfz kann die Werbungskosten mindern

Zwar können Steuerpflichtige mit einem entsprechenden Behinderungsgrad grundsätzlich für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen. Allerdings sind die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für die Beschaffung des Kfz sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erhaltenen Zuschüsse mittels einer Kürzung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

BFH 14.6.2012, VI R 89/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist zu 100 % schwerbehindert. Sie war im Streitjahr 2004 nichtselbständig tätig. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzte sie ein Kfz, das behindertengerecht umgebaut wurde. Der Umbau hatte 2003 und im Streitjahr 2004 Kosten von insgesamt 109.757 € verursacht, wobei die Deutsche Rentenversicherung Bund den Umbau mit einem Zuschuss nach der KfzHV i.H.v. 107.140 € unterstützte.

Die Klägerin war der Ansicht, auch insoweit Aufwendungen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs wirtschaftlich getragen zu haben als ihnen Kraftfahrzeughilfe gewährt worden sei. Infolgedessen stünde ihr neben den im Streitjahr 2004 entstandenen sonstigen Fahrtkosten die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die gesamten Anschaffungskosten des Kfz zu. Dementsprechend begehrte sie für das Streitjahr bei den Werbungskosten den Ansatz von tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte i.H.v. 1,59 €/km.

Das Finanzamt minderte dagegen die Bemessungsgrundlage für die AfA um die als Zuschuss gewährte Kraftfahrzeughilfe, so dass sich ein Kilometersatz von 0,30 €/km ergab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht den von der Deutschen Rentenversicherung Bund gewährten Zuschuss bei der Berechnung der tatsächlichen Wegekosten durch eine Minderung der Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug berücksichtigt und den Kilometersatz auf 0,30 €/km festgelegt.

Zwar können Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, gem. § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG grundsätzlich für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen. Zu den abziehbaren Werbungskosten gehört mithin gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auch die AfA, deren Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind. Allerdings mindern sich die Anschaffungskosten insoweit, als der Steuerpflichtige Leistungen nach der KfzHV für die Beschaffung seines Kfz oder den Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung erhalten hat.

Schließlich sind gem. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB von den Anschaffungskosten Anschaffungspreisminderungen abzusetzen. § 255 Abs. 1 HGB gilt mit seinem einheitlichen Anschaffungskostenbegriff gleichermaßen im Bereich der Gewinneinkünfte wie im Bereich der Überschusseinkünfte. Die Bestimmung des § 255 Abs. 1 S. 3 HGB über Anschaffungspreisminderungen gilt nicht nur für Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck der Aktivierungsnorm ganz allgemein für Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit für Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen, die nicht sofort abziehbar, sondern auf die Zeit der Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen gewesen wären.

Der Minderungsvorgang muss mit dem Anschaffungsgeschäft so verbunden sein, dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Ermäßigung (Rückführung) von Anschaffungskosten bewertet werden kann. Ausreichend ist hierbei ein wirtschaftlicher Zusammenhang, der gegeben ist, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt. Dementsprechend mindert die als Zuschuss gewährte Leistung nach der KfzHV die Anschaffungskosten. Denn der maßgebende Anlass für die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe liegt in der Beschaffung eines Kfz und in dem Erwerb einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung.

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