24.09.2020

Spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen ist Beihilferegelung

Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen stellt eine Beihilferegelung dar. Die in diesem Rahmen gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen sind von ihren Empfängern zurückzufordern.

EuG v. 23.9.2020 - T-515/13 RENV u.a.
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2006 war die EU-Kommission mit mehreren Beschwerden über die Anwendung des "spanischen True-Lease-Modells" (SEAF) auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen befasst worden, da damit den Reedereien ermöglicht wurde, für den Kauf von Schiffen, die von spanischen Werften gebaut wurden, einen Preisnachlass von 20 bis 30 % zu erhalten. Nach den Ausführungen der Kommission bestand das Ziel des SEAF darin, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (WIV) und den daran beteiligten Investoren Steuervergünstigungen zukommen zu lassen, die anschließend von diesen Begünstigten zum Teil an die Reedereien weitergegeben worden seien, die ein neues Schiff gekauft hätten.

In einem im Juli 2013 erlassenen Beschluss befand die Kommission, dass das SEAF eine staatliche Beihilfe in Form eines selektiven Steuervorteils darstelle, die teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Da diese Beihilferegelung seit dem 1.1.2002 unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht durchgeführt worden war, gab sie den nationalen Behörden auf, die betreffenden Beihilfen von den Investoren, d. h. den Mitgliedern der WIV, zurückzufordern. Im September 2013 erhoben Spanien sowie die Lico Leasing, SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (Kläger) Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses.

Das EuG befand den Vorteil, den die Investoren der WIV erhalten hatten, für nicht selektiv und die Begründung in Bezug auf die Kriterien der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels für unzureichend. Folglich wurde der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt und die übrigen Klagegründe und Argumente der Kläger blieben dahingestellt. Auf ein von der Kommission eingelegtes Rechtsmittel hob der EuGH das Urteil auf. Er stellte fest, dass das EuG bei seiner Prüfung des selektiven Charakters der steuerlichen Maßnahmen die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen fehlerhaft angewandt hatte und dass der Beschluss der Kommission, anders als vom EuG entschieden, keinen Begründungsmangel aufwies. Unter Hinweis darauf, dass das EuG nicht alle vor ihm geltend gemachten Klagegründe geprüft hatte, hielt der EuGH den Rechtsstreit für nicht entscheidungsreif und verwies daher die Rechtssachen an das EuG zurück.

Das EuG wies die Klagen nunmehr ab.

Die Gründe:
Im Rahmen der Einstufung der steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen war zunächst zu überprüfen, ob die Kommission zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass die Vorteile aus dem SEAF insgesamt selektiven Charakter hätten. Die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Steuerregelung wird von der Steuerverwaltung im Rahmen eines Systems vorheriger Genehmigungen auf der Grundlage vager Kriterien gewährt, die eine Auslegung mit sich bringen, für die es keinerlei Rahmenvorgaben gibt. Somit kann die Steuerverwaltung den Zeitpunkt des Beginns der Abschreibung anhand von Umständen festlegen, die so definiert sind, dass sie ihr einen erheblichen Ermessensspielraum einräumen. Das Vorliegen dieser Ermessensaspekte ist geeignet, die Begünstigten besser zu stellen als andere Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. Insbesondere kamen andere WIV unter denselben Voraussetzungen möglicherweise nicht in den Genuss der vorzeitigen Abschreibung.

Das Vorbringen, dass die Genehmigung in der Praxis allen in dem fraglichen Sektor tätigen WIV erteilt worden sei, war mit dem Hinweis zu verwerfen, dass es angesichts des Ermessenscharakters, den die Regelung von Rechts wegen aufweist, unerheblich ist, ob ihre Anwendung tatsächlich im Ermessen erfolgt sein mag. Es ist daraus zu schließen, dass die Kommission fehlerfrei das SEAF insgesamt als selektiv ansah, da eine der die volle Inanspruchnahme des Systems ermöglichenden Maßnahmen, nämlich die Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung, selektiv war. Der Markt für den An- und Verkauf von Seeschiffen steht dem Handel zwischen Mitgliedstaaten offen und ein Nachlass auf den Preis eines Schiffes in der Größenordnung von 20 bis 30 % droht den Wettbewerb auf diesem Markt, dem Tätigkeitsfeld der WIV, zu verfälschen. Somit sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt. Der Klagegrund, wonach verkannt worden sei, wann eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, war danach zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Prüfung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen waren die verschiedenen von den Klägern hierzu geltend gemachten Klagegründe zurückzuweisen. Insbesondere ist die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verneinen. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass sie von der Kommission präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hatten, aus denen sich ergäbe, dass die fragliche Regelung nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe fällt. Im Übrigen wurde das Erfordernis der Rechtssicherheit von der Kommission in ihrem Beschluss gebührend berücksichtigt. Diese Berücksichtigung veranlasste sie zu einer zeitlichen Begrenzung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen. Die Rückforderung der Beihilfen wurde auf diejenigen begrenzt, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über die französischen WIV zu Steuerzwecken gewährt worden waren, die einen durch die Entscheidung Brittany Ferries hervorgerufenen Zustand der Rechtsunsicherheit beendet hatte. Nach der Feststellung des Gerichts irrte die Kommission insoweit nicht in der Annahme, dass die Bekanntgabe jener Entscheidung jede Rechtsunsicherheit beseitigt hatte, da darin eine mit dem SEAF vergleichbare Regelung als staatliche Beihilfe eingestuft worden war. Darüber hinaus wird die Gültigkeit dieser Feststellung nicht durch spätere Umstände wie eine angebliche Untätigkeit der Kommission in Bezug auf die fragliche Regelung in Frage gestellt.

Schließlich war auch der Klagegrund eines Verstoßes gegen die für die Rückforderung geltenden Grundsätze zurückzuweisen. Die Kläger haben den Kommissionsbeschluss beanstandet, soweit damit die Rückforderung der gesamten Beihilfe von den Investoren (den Mitgliedern der WIV) angeordnet werde, obwohl ein Teil der Steuervergünstigung an die Reedereien weitergegeben worden sei. Nachdem die Kommission entschied, dass die Reedereien nicht die Empfänger der Beihilfe seien, traf die Rückforderungsanordnung ausschließlich und vollumfänglich die Investoren, die aufgrund der steuerlichen Transparenz der WIV die einzigen Empfänger der gesamten Beihilfe waren. Die Kommission beging, als sie die Rückforderung der gesamten Beihilfe von den Investoren anordnete, obwohl diese einen Teil des Vorteils an andere Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben hatten, keinen Fehler, da Letztere nicht als Empfänger der Beihilfe angesehen wurden. Es sind nämlich die Investoren, die den effektiven Nutzen von der Beihilfe hatten, da die anwendbare Regelung sie nicht zur Weitergabe eines Teils der Beihilfe an Dritte verpflichtete.
EuG PM Nr. 116 vom 23.9.2020
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