06.05.2015

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 50 EStDV entspricht; es gehört jedoch zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

BFH 21.1.2015, X R 7/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machten sie eine Zuwendung des Klägers an die Fundacio, eine gemeinnützige Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf einer balearischen Insel, i.H.v. 15.000 € als Sonderausgabe gem. § 10b des EStG a.F. geltend.

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, u.a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien. Der Kläger hatte dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt haben. Die Kläger haben weder nachgewiesen, dass die Fundacio die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO erfüllt, noch haben sie eine ausreichende Zuwendungsbestätigung vorgelegt.

Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung ist, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Es ist daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt.

Bereits der EuGH hat in seinem Urteil vom 27.1.2009 (C-318/07) entschieden, dass es einem Spender normalerweise möglich ist, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgehen. Das Finanzamt ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Nicht ausreichend ist hier zudem, dass der Kläger dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt hat, die sich am spanischen Recht orientierte. Es kann zwar aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehört aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, dass sie die Spende erhalten habe, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolge und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetze.

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BFH PM Nr. 33 vom 6.5.2015
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