17.11.2025

Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen.

FG Münster v. 2.9.2025 - 1 K 102/23 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde (gGmbH). Ab April 2016, frühestens aber ab Fertigstellung, vermietete der Kläger an die gGmbH das 1. und 2. Obergeschoss eines ihm gehörenden Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Das Erdgeschoss vermietete er anderweitig an einen Gastronomiebetrieb. Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte der Kläger der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrages erforderlichen Beträge zur Verfügung. Diese Beträge machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend. Ferner erklärte er für diese Jahre aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.

Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Insoweit fehle es an einer Unentgeltlichkeit, da der Kläger die Zahlungen zurückerhalten habe. Die Verluste aus der Vermietung erkannte das Finanzamt zunächst an. Im Verlauf des Klageverfahrens gelangte es dagegen zu der Auffassung, dass unabhängig vom Spendenabzug jedenfalls die Verluste nicht anzuerkennen seien. Angesichts der Öffnungszeiten und der geringen Eintrittspreise des Museums könne die gGmbH die vereinbarte Miete niemals selbst erwirtschaften. Da der Kläger als Vermieter die Miete vorgestreckt habe, fehle es an einer tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses.

Überdies bestehe aufgrund der hohen Verluste keine Gewinnerzielungsabsicht, wobei das Finanzamt auch die Verluste der Folgejahre einbezog. Aufgrund der individuellen Gestaltung des Gebäudes seien für eine anderweitige Nutzung umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich, was bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sei.

Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht zum einen ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet hat. Die Rückzahlung in Form der Miete war nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles steuerlich anzuerkennen war.

Die Hauptpflichten des zivilrechtlich wirksam geschlossenen Vertrags waren klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Die Höhe der vereinbarten Miete war angesichts des (für Museumsflächen nur bedingt aussagekräftigen) gewerblichen Mietspiegels nicht zu beanstanden. Dabei war vor allem zu beachten, dass der Kläger als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer gGmbH in erster Linie die Satzungszwecke selbstlos verfolgen musste und daher keine zu hohe Miete an sich selbst zahlen durfte. Dass die gGmbH die Miete aus ihren Eintrittsgelder nicht erwirtschaften konnte, stand der Anerkennung des Mietvertrages nicht entgegen, da gemeinnützige Körperschaften typischerweise auf Spenden angewiesen sind. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheiterte nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt hatte, denn die jeweiligen Zahlungen beruhten auf verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen, die getrennt voneinander zu beurteilen waren. In dieser Gestaltung war auch kein Missbrauch i.S.v. § 42 AO zu sehen.

Die Zahlungen waren auch nicht als verdeckte Einlagen in die gGmbH zu qualifizieren, da sie vom Kläger in erster Linie zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke geleistet worden waren. Aufgrund der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts war eine Rückgabe an den Kläger in Form einer Ausschüttung nicht möglich. Die Zahlungen führten auch nicht zur Werterhöhung der Anteile des Klägers. Die aus der Vermietung entstandenen Verluste waren im Rahmen der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Verluste anzuerkennen, sodass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich war. Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmeüberschuss beabsichtigt ist. Bezogen auf den Streitfall war die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Klägers unter Einbeziehung des für gastronomische Zwecke vermieteten Erdgeschosses, das für sich betrachtet keinen Teilbetrieb darstellen konnte, zu betrachten. Außerdem war zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem von der Corona-Pandemie geprägt waren, noch in der Anlaufphase befunden hatte.

Als Prognosezeitraum war bei der Vermietung eines Grundstücks ein Zeitraum von 30 Jahren und damit auch ein Veräußerungsgewinn in den Blick zu nehmen. Dem standen die baulichen Besonderheiten (große Räume mit nur wenigen Fenstern) angesichts einer möglichen Nutzung, etwa für Bekleidungsgeschäfte oder Kaufhäuser, nicht entgegen. Schließlich war nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt hatte. Das bloße Motiv, Steuern zu sparen, reicht insoweit nicht aus.

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