08.09.2022

Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV

Mit BMF-Schreiben v. 1.9.2022 hat die Finanzverwaltung die erforderlichen Vordrucke sowie die Erläuterungen zur Anlage EÜR 2022 bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 1.9.2022 - IV C 6 - S 2142/21/10002 :010, DOK 2022/0869125

EStDV § 60 Abs. 4

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV i.V.m. § 87a Abs. 6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 €, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In der Anlage LuF können die Richtbeträge für Weinbaubetriebe und pauschale Betriebsausgaben für Holznutzungen nach § 51 EStDV geltend gemacht werden.

Auf Antrag kann das FA entsprechend § 150 Abs. 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
BMF online
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