04.08.2022

Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Mit BMF-Schreiben v. 2.8.2022 hat die Finanzverwaltung ausführlich zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.8.2022 - IV B 8 - S 2303/19/10004 :001, DOK 2022/0641147

EStG § 50a

Die Erläuterungen des BMF zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei sogenannter Softwareauftragsentwicklung sind auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrages zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 6.6.2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen.

Aus Vereinfachungsgründen sind die Regularien des BMF-Schreibens ferner auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 6.6.2021 zufließen (zum Zuflusszeitpunkt Hinweis auf § 73c EStDV).

Die im BMF-Schreiben vom 27.10.2017 - IV C 5 - S 2300/12/10003 :004, BStBl I 2017, 1448, dargelegten Grundsätze zur beschränkten Steuerpflicht werden nicht berührt.
BMF online
Zurück