19.05.2026

Steuerbarkeit einer zu Gunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin erfolgten Hinterbliebenenzahlung

Die Auszahlung einer Hinterbliebenenleistung aus einer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung unterliegt bei einem nichtehelichen Lebensgefährten als Bezugsberechtigtem der Erbschaftsteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach §§ 46-48 SGB VI nicht erfüllt sind. Die kumulative Belastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer begründet auch bei einer Gesamtsteuerbelastung von rund 60 % weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus Art. 14 Abs. 1 GG folgende Übermaßverbot.

FG München v. 25.4.2026 - 4 K 2179/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Lebensgefährtin des 2021 verstorbenen Erblassers. Sie hatte aufgrund einer vom Arbeitgeber des Erblassers abgeschlossenen Direktversicherung eine Hinterbliebenenleistung i.H.v. 213.402 € erhalten. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, Versicherter der Erblasser; die Klägerin war für den Todesfall als Bezugsberechtigte benannt. Die Beiträge wurden im Wege der Entgeltumwandlung aus dem Gehalt des Erblassers finanziert.

Die Auszahlung wurde bei der Klägerin einkommensteuerlich erfasst. Nach § 35b EStG erfolgte eine Steuerermäßigung i.H.v. 24.047 €. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 5.12.2022 setzte das Finanzamt zudem Erbschaftsteuer i.H.v. 58.020 € fest. Dabei wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 213.402 € zugrunde gelegt, abzüglich eines Freibetrags von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG); angewandt wurde der Steuersatz der Steuerklasse III (30 %). Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin erfülle mangels Ehe nicht die Voraussetzungen für eine steuerfreie Hinterbliebenenversorgung. Es berief sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 18.12.2013 - II R 55/12). Eine unzulässige Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung liege nicht vor.

Die Klägerin machte geltend, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem liege wegen der Belastung der Leistung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer eine Übermaßbesteuerung vor. Hilfsweise sei eine Bewertung nach dem gemeinen Wert bzw. eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geboten.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 5.12.2022 war rechtmäßig.

Die von der Klägerin als Bezugsberechtigter einer Direktversicherung erhaltene Hinterbliebenenleistung unterlag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gilt dies jedenfalls dann, wenn der Erwerber nicht die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente nach §§ 46-48 SGB VI erfüllt. Da die Klägerin lediglich Lebensgefährtin und nicht Ehegattin des Erblassers war, lagen diese Voraussetzungen somit nicht vor. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten entspricht der eindeutigen gesetzlichen Systematik und der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung. Somit schied hier ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus.

Das Finanzamt hatte den Erwerb zutreffend mit 213.402 € angesetzt, hiervon den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG i.H.v. 20.000 € abgezogen und den Steuersatz der Steuerklasse III (30 %) angewendet. Auch die Bewertung der Leistung begegnete keinen rechtlichen Bedenken. Eine verfassungswidrige Übermaß- oder Doppelbesteuerung lag nicht vor. Nach der BFH-Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 14 GG keine starre Belastungsobergrenze; selbst eine Gesamtsteuerbelastung von rund 60 % sei nicht konfiskatorisch. Zudem war hier die einkommensteuerliche Belastung bereits durch die Steuerermäßigung nach § 35b EStG gemildert worden.

Steuerbefreiungstatbestände waren nicht einschlägig; etwaige Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht hält die maßgeblichen Vorschriften des ErbStG insgesamt für verfassungsgemäß und sah daher weder Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens noch für eine Vorlage an das BVerfG.

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