Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks
BFH v. 17.6.2026 - II R 27/23
deren Grundbesitzwert das Belegenheitsfinanzamt gesondert feststellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind.
2. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nicht nur hinsichtlich des Grundbesitzwerts, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2021 - II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 13).
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seinen verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte die Behörde nicht. Es wies die durch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigte Fläche mit 521.417 € aus.
Der Kläger beantragte Steuerbefreiung auf die gesamte wirtschaftliche Einheit der Grundstücksbewertung im maßgeblichen Feststellungsbescheid und berief sich auf ein BFH-Urteil vom 23.2.2021 - II R 29/19. Das Finanzamt sei an den Grundlagenbescheid des Belegenheitsfinanzamts gebunden. Es müsse ein Wert von 1.174.438 €, der Steuerbefreiung zu Grunde gelegt werden. Das Finanzamt sah dies anders.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und den Erbschaftsteueränderungsbescheid dahingehend geändert, dass der Steuerbefreiung für das Familienheim ein Wert i.H.v. 1.174.438 € zu Grunde gelegt wird.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass für die Ermittlung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur das mit dem Wohnhaus des Erblassers bebaute Flurstück heranzuziehen ist.
Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Der Begriff des "bebauten Grundstücks" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt - das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes- als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden - etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg - der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden.
Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
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2. Der Wertfeststellungsbescheid entfaltet nicht nur hinsichtlich des Grundbesitzwerts, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Einheit Bindungswirkung für den Erbschaftsteuerbescheid (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2021 - II R 29/19, BFHE 272, 497, BStBl II 2023, 191, Rz 13).
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seinen verstorbenen Vater beerbt. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte die Behörde nicht. Es wies die durch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigte Fläche mit 521.417 € aus.
Der Kläger beantragte Steuerbefreiung auf die gesamte wirtschaftliche Einheit der Grundstücksbewertung im maßgeblichen Feststellungsbescheid und berief sich auf ein BFH-Urteil vom 23.2.2021 - II R 29/19. Das Finanzamt sei an den Grundlagenbescheid des Belegenheitsfinanzamts gebunden. Es müsse ein Wert von 1.174.438 €, der Steuerbefreiung zu Grunde gelegt werden. Das Finanzamt sah dies anders.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und den Erbschaftsteueränderungsbescheid dahingehend geändert, dass der Steuerbefreiung für das Familienheim ein Wert i.H.v. 1.174.438 € zu Grunde gelegt wird.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass für die Ermittlung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur das mit dem Wohnhaus des Erblassers bebaute Flurstück heranzuziehen ist.
Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Der Begriff des "bebauten Grundstücks" i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt - das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes- als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden - etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg - der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden.
Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
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