27.09.2012

Steuerberater darf ehrenamtlicher Geschäftsführer einer - das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibenden - GmbH sein

Einem Steuerberater kann es ausnahmsweise erlaubt werden, ehrenamtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu sein, welche das Profigeschäft eines Fußballvereins betreibt. Der Anwendungsbereich von § 16 BOStB, der bestimmte Fallgruppen benennt, in denen typischerweise eine konkrete Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist, ist nicht abschließend auf diese Fallgruppen beschränkt.

BVerwG 26.9.2012, 8 C 6.12
Der Sachverhalt:
Der heute 72 Jahre alte Kläger ist seit 1978 als Steuerberater tätig, zuletzt in einer Steuerberatungsgesellschaft. Seit 1999 war er ehrenamtlicher Vizepräsident von Borussia Mönchengladbach. Zwischenzeitlich wurde der professionelle und amateurmäßig betriebene Fußballsport durch Gründung einer GmbH aus dem Verein ausgegliedert.

Der Kläger wurde daraufhin im Mai 2004 neben zwei hauptamtlichen und einem weiteren ehrenamtlichen Geschäftsführer zum weiteren Geschäftsführer bestellt. In dieser Funktion ist er ehrenamtlich mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von zwei Stunden tätig. Seinen Antrag, ihm für die GmbH-Geschäftsführung eine Ausnahmegenehmigung befristet bis Ende 2013 zu erteilen, lehnte die beklagte Steuerberaterkammer ab.

Das OVG gab der hiergegen gerichteten Klage im Berufungsverfahren statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger ist die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Der Kläger ist als GmbH-Geschäftsführer zwar gewerblich tätig, was ihm als Steuerberater im Allgemeinen nicht erlaubt ist. Das Gesetz will insofern der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Einzelfall nicht besteht.

Die Bundessteuerberaterkammer hat in § 16 Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) bestimmte Fallgruppen benannt, in denen typischerweise eine konkrete Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen ist. Zwar ist der Fall der ehrenamtlichen Geschäftsführung für einen Profifußballverein dort nicht aufgeführt. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeermächtigung beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen. Den erforderlichen Nachweis, dass eine Interessenkollision im konkreten Fall nicht zu besorgen ist, hat der Kläger geführt.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BVerwG finden Sie die Pressemitteilung hier.

BVerwG PM Nr. 93 vom 26.9.2012
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