24.08.2012

Steuerberater darf neben Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen

Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen. Gem. § 43 Abs. 2 StBerG ist die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind; andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.

OLG Karlsruhe 22.8.2012, 4 U 90/12
Der Sachverhalt:
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, ist früher im Landesdienst als Vorsitzender Richter am Finanzgericht tätig gewesen. Er führt im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung Steuerberater den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D.". Die Klägerin, eine auch auf steuerrechtlichem Gebiet tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Führung dieses Zusatzes, da sie irreführend sei.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu führen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin kann als Mitbewerberin des beklagten Steuerberaters nach dem UWG i.V.m. dem StBerG Unterlassung verlangen.

Gem. § 43 Abs. 2 StBerG ist die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." stellt jedoch keine "weitere Berufsbezeichnung" im Sinne dieses Gesetzes dar und ist auch nicht amtlich verliehen.

Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten ist vielmehr "Richter". Der Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." ist außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel "Regierungsdirektor a.D." vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig.

OLG Karlsruhe, PM vom 24.8.2012
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